Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch und Weiterbeschäftigungsanspruch – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Weiterbeschäftigung: Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch und der Weiterbeschäftigungsanspruch des Betriebsverfassungsgesetzes!
Die Weiterbeschäftigungsansprüche
In einem bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer in der Regel einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und dem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch wird immer dann relevant, sofern der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann bis zum Ende der Kündigungsfrist frei, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer dann einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat. In der Praxis ist dies von erheblicher Relevanz, da Arbeitgeber durch eine Freistellung oftmals versuchen, Arbeitnehmer aus den Betrieb heraus zu drängen. Nach Ansicht der Rechtsprechung bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht oder nicht, stets eine Wertung, ob das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers.
Der Einzelfall entscheidet
Ist beispielsweise die Kündigung des Arbeitgebers auf den ersten Blick unwirksam, besteht in der Regel ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung. In einem derartigen Fall kann der Arbeitgeber sich nicht auf ein Recht zur Nichtbeschäftigung berufen. Allerdings ist dies stets eine Sache des Einzelfalls. In der Praxis nimmt das Gericht eine Wertung vor, um letztlich einzuschätzen, welche Interessen höherwertig sind. Sofern der Arbeitgeber keine guten Gründe für eine Nichtbeschäftigung vorbringen kann, wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch im Allgemeinen bejaht.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 BetrVG
Darüber hinaus gibt es einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 BetrVG. Auch dieser Weiterbeschäftigungsanspruch ist sehr praxisrelevant. Voraussetzung hierzu ist, dass der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitgebers qualifiziert aus einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe form- und fristgerecht widerspricht. Sofern ein derartiger Widerspruch erfolgt und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, kann der Arbeitnehmer auf Verlangen hin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und so seine Weiterbeschäftigung für einen längeren Zeitraum erreichen.
Geltendmachung ist sehr effektiv
Da Kündigungsschutzverfahren sich über mehrere Instanzen hin erstrecken können, kann der Arbeitnehmer bei einem qualifizierten Widerspruch des Betriebsrats seine Weiterbeschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers verlangen und insbesondere die entsprechende Vergütung geltend machen. Mit Hilfe eines derartigen Weiterbeschäftigungsanspruches ist also die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers in der Regel für mindestens ein Jahr gesichert, so dass dieser Weiterbeschäftigungsanspruch als äußerst wichtig und praxisrelevant einzustufen ist.
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