Pflichtteilsansprüche minderjähriger Kinder – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Pflichtteilsansprüche von minderjährigen Kindern verjähren in drei Jahren, die Verjährung beginnt aber frühestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres!
In unserer auf das Erbrecht spezialisierten Kanzlei werden wir häufig mit der Frage konfrontiert, wann der Pflichtteilsanspruch insbesondere der von minderjährigen Kindern verjährt. Dies ist gesetzlich festgelegt. Nach § 195 BGB verjährt der ordentliche Pflichtteilsanspruch in drei Jahren. Spannend ist jedoch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Für den Beginn der Verjährung ist eine doppelte Kenntnis erforderlich, nämlich zum einen die Kenntnis vom Tod des Erblassers und zum anderen die Kenntnis von der enterbenden Verfügung. Bei minderjährigen Kindern gibt es jedoch einen weiteren Schutzmechanismus. Danach ist die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines minderjährigen Kindes gegen den überlebenden Elternteil gem. § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des pflichtteilsberechtigten Kindes.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Pflichtteilsanspruch noch geltend gemacht werden kann. Unsere Fachanwältin für Erbrecht ist hierfür Ihr richtiger Ansprechpartner. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht.