Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ohne Kenntnis vom Erbfall in dreißig Jahren!
Pflichtteilsansprüche unterliegen wie andere Ansprüche auch der Verjährung. Danach verjähren Pflichtteilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Berechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigten Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. In einem zwischenzeitlich von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Pflichtteilsberechtigung zwar Kenntnis erlangt, allerdings ließ er den Pflichtteilsanspruch verjähren. Nach Ablauf von drei Jahren ist dem Pflichtteilsberechtigten dann zur Kenntnis gelangt, dass dem Nachlass noch höhere Werte zuzurechnen waren. Der Pflichtteilsberechtigte hatte sich also über den Umfang des Nachlasses getäuscht. Dies ging jedoch zu seinen Lasten. Der BGH hat nämlich entschieden, dass die Verjährung beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall hat. Eine genaue Kenntnis über den Umfang des Nachlasses bedarf es hierbei nicht. Daher war der nach dem Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt.
Eine durchaus nachvollziehbare Entscheidung. Wir meinen, dass diese richtig ist, da der Erbe einen Anspruch hat, nicht ewig von Pflichtteilsansprüchen bedroht zu sein. Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht, jederzeit gerne zur Verfügung.