Die Verfügung über das Vermögen im Ganzen – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes ist zum Schutz der Ehegatten nur dann wirksam, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat!
Nach § 1365 Abs. 1 BGB darf ein Ehegatte nur dann über sein Vermögen im Ganzen verfügen, wenn sein Ehepartner zugestimmt hat. Diese Vorschrift soll den anderen Ehegatten vor unbedachten Vermögensverfügungen schützen. Der BGH hat hierzu eine interessante Entscheidung verkündet. Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung seines Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur dann anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen. Es muß also für das Grundbuchamt erkennbar sein, daß es sich bei dem Grundstück nahezu um das gesamte Vermögen des Ehegattens handelt. Dies dürfte nur in Ausnahmefällen gegeben sein und immer dann, wenn besonders wertvolle Grundstücke veräußert werden. Gleichwohl sollte die Anwendbarkeit diese Vorschrift im Vorhinein genau geprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Sollten auch Sie über Ihr Grundstück verfügen wollen oder Ihr Ehegatte über sein Grundstück verfügt haben, ist es dringend ratsam, einen Besprechungstermin mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, zu vereinbaren. Wir vertreten Sie gerne.