Güterrecht / Zugewinn – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Bei einer Scheidung ist der Zugewinn zwischen den Eheleuten auszugleichen. Bei Unternehmern kann dies kompliziert werden!
Zugewinnausgleich – Was steht Ihnen zu?
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Oft meinen Eheleute, dass ihnen das eheliche Vermögen gemeinsam gehöre. Dies ist aber falsch. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens, das er vor Eheschließung besaß und auch desjenigen Vermögens, das er während der Ehe für sich erworben hat.
Erst bei einer Ehescheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten einen Teil dieses Zuwachses abgeben. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig. Der Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte Vermögenswerte übertragen werden, da nur ein Zahlbetrag geschuldet ist.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.
Wie wird der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet?
Die Berechnung des Zugewinnausgleiches setzt eine sorgfältige Analyse des Anfangs- sowie des Endvermögens der Ehegatten voraus. Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches ein Ehegatte am Tag der Eheschließung besitzt. Das Endvermögen ist der Vermögensbestand am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten zwischen der Eheschließung und der Zustellung eines Scheidungsantrages gewachsen ist.
Für Unternehmer und Freiberufler wird die Ermittlung von Vermögenswerten oft kompliziert. Der BGH hat im Jahr 2011 – BGH-Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 – entschieden, dass bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch immaterielle Werte, wie beispielsweise der sogenannte „goodwill“ eines Unternehmens grundsätzlich mit zu berücksichtigen sind. Bei der stichtagsbezogenen Bewertung des Endvermögens sind im Hinblick auf den „goodwill“ latente Steuern abzusetzen und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist oder nicht.
Geerbtes oder geschenktes Vermögen fällt nicht in den Zugewinn. Hierbei handelt es sich um sogenannte privilegierte Erwerbe gemäß § 1374 Absatz 2 BGB. Allenfalls die Wertsteigerungen werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Haftung für Schulden des Ehepartners?
Grundsätzlich haften die Ehegatten auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Für Kreditverträge oder sonstige Verbindlichkeiten kommt es im Rahmen der Haftung nur darauf an, wer Vertragspartner geworden ist.
Wann sollten Sie aktiv werden?
Leider müssen viele Ehegatten feststellen, dass der andere Ehepartner versucht, Vermögen beiseite zu schaffen. Schauen Sie nicht tatenlos zu, sondern lassen Sie sich spätestens dann von uns beraten! Für alle Fragen rund um das Thema Güterrecht und Zugewinn bin ich Ihr richtiger Ansprechpartner. Ich bin bereits seit dem Jahre 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit über 20 Jahren im Familienrecht tätig. Mit meinem Erfahrungsschatz und meinem know-how stehe ich Ihnen gerne zur Seite, da es beim Güterrecht bzw. dem Zugewinn oftmals darum geht, Ihre wirtschaftliche Existensgrundlage zu erhalten.
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