Kindergartenbeiträge und Kindesunterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Die Rechtsprechung hat entschieden: Kindergartenbeiträge sind Mehrbedarf!
BGH: Kindergartenbeiträge stellen Mehrbedarf dar
Der BGH hat bereits mit seinem Urteil vom 26.11.2008 seine Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeiträgen oder vergleichbaren Aufwendungen geändert und hat entschieden: "Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten.
Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152, 1154).
Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten."
Für den Mehrbedarf haften die Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.