Nachehelicher Unterhalt für immer – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Unterhaltstitel, die einen Ehepartner zur lebenslangen Zahlung von Unterhalt verpflichten, können unter Umständen abgeändert werden!
Es gibt eine Vielzahl von Prozessvergleichen, in denen sich die Unterhaltsschuldner, meistens die Ehemänner, zu lebenslangen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet haben. Ob ein solcher Unterhaltstitel abgeändert werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Mit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 wurde die Möglichkeit einer Befristung des Unterhaltes nach § 1573 BGB eingeführt und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Möglichkeit einer Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten geschaffen. Erneut hat sich die Rechtslage zum 1.1.2008 geändert. Vollstreckbare Titel, die vor dem 1.1.2008 errichtet worden sind, können dann abgeändert werden, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Aufgabe eines jeden Rechtsberaters ist es, darzulegen, auf welchen Grundlagen die abzuändernde Unterhaltsregelung beruhte und welche nachträgliche Veränderung eingetreten sein soll. Oft reicht es aus, sich auf die geänderte Rechtslage zu berufen oder auch auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Es bestehen daher durchaus gute Chancen, dass eine Unterhaltsvereinbarung, in der ein lebenslanger Unterhalt zugesagt wurde, abzuändern ist. Sollten Sie insofern Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht.