Unterhaltsanspruch für zwei Studiengänge – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Ein Kind kann gegenüber seinen Eltern den Unterhalt für ein Bachelorstudiengang und danach ein Masterstudienganges geltend machen!
Nach einem Bachelorstudiengang besteht auch noch ein Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss eines Masterstudienganges.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einen wirklich sehr interessanten Fall zu entscheiden. Geklagt hatte ein Sohn, der nach einem Bachelor- auch noch einen Masterstudiengang absolvieren wollte und hierfür Unterhalt verlangte. Zu Recht, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht feststellte. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ferner muss der Masterstudiengang eine Weiterführung bzw. Vertiefung des ursprünglichen Bachelorstudiengangs darstellen. Es darf also nicht etwas völlig Neues studiert werden. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, kann das unterhaltsberechtigte Kind seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern geltend machen.
Sind Sie hiervon betroffen? Dann sollten wir uns kennenlernen. Bitte vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, einen persönlichen Besprechungstermin.