Kündigungsschutz – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen.
Leitende Angestellte haben Kündigungsschutz
Dass auch leitende Angestellte den vollen Kündigungsschutz genießen, ist vielfach nicht bekannt. Dies ist in § 14 Abs. 2 KSchG festgehalten. Dort ist bestimmt, dass auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich Anwendung finden.
Auflösung Arbeitsverhältnis gegen Abfindung
Allerdings wird eine Ausnahme zugelassen. Hiernach kann der Arbeitgeber gemäß § 9 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, und zwar ohne hierfür einen Grund haben zu müssen. Dieser Antrag muss jedoch vom Arbeitgeber gestellt werden und hat überdies noch zur Folge, dass der Arbeitgeber dann eine angemessene Abfindung an den leitenden Angestellten zahlen muss. Ohne Abfindung kann daher das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten nicht aufgelöst werden, sofern der Arbeitgeber für eine etwaige Kündigung keinen Grund hat.
Wirklich leitender Angestellter?
Ungeachtet dessen ist es schon vielfach fraglich, ob es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter überhaupt um einen leitenden Angestellten im Rechtssinne handelt. Dies ist nur sehr selten der Fall, da oft keine Befugnis des "leitenden Angestellten" besteht, selbständig und ohne Abstimmung mit der Geschäftsführung einem Mitarbeiter zu kündigen. Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie umfangreich und komplex das Arbeitsrecht ist. Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zwecks weiterer Beratung aufzusuchen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.