Was bei der Kündigungsfrist zu beachten ist – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind gesetzlich oder in Tarifverträgen festgelegt. Aber auch im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen vereinbart werden.
Wo werden Kündigungsfristen geregelt?
Kündigungsfristen können gesetzlich geregelt sein oder in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen vereinbart werden. Welche konkreten Kündigungsfristen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, muß jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogen geprüft werden. Grundsätzlich gilt, dass in einem Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfristen zur Anwendung kommen, sofern auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar ist oder die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, d.h. auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, gelten in der Regel die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen, sofern sie nicht die im Gesetz festgelegten Kündigungsfristen unterschreiten. Werden die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen durch den Arbeitsvertrag unterschritten, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, da nicht zu Lasten des Arbeitnehmers von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen
Den gesetzlichen Kündigungsfristen kommt daher zentrale Bedeutung zu, da sie dem Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Schutz geben und es kein Geheimnis ist, dass auch in vielen Tarifverträgen von den Tarifvertragsparteien oftmals auf die gesetzlichen Kündigungsfristen zurückgegriffen wird. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. In § 622 I BGB ist die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis (sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber) mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
Verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Ausgehend von dieser Grundkündigungsfrist gibt es jedoch mehrere Verlängerungstatbestände, d.h. die Kündigungsfrist verlängert sich je länger das Arbeitsverhältnis andauert. Zu beachten ist jedoch, dass die verlängerten Kündigungsfristen nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber gelten. Für Kündigungen durch die Arbeitnehmer gilt allein die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, d.h. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats kündigen. Für den Arbeitgeber dagegen verlängert sich die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren auf 1 Monat, bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren auf 2 Monate, bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren auf 3 Monate, bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren auf 4 Monate, bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren auf 5 Monate, bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren auf 6 Monate und bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren auf 7 Monate, jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Verlängerung auch für unter 25-jährige!
Die noch heute im Gesetz stehende Bestimmung, dass für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit erst Zeiten des Arbeitnehmers ab Vollendung des 25. Lebensjahres gelten, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unwirksam, da diese Bestimmungen nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu vereinbaren ist. Die Kündigungsfristen verlängern sich also auch für Arbeitnehmer, die jünger als 25 Jahre sind.
Andere Kündigungsfristen während der Probezeit?
Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Allerdings gilt diese verkürzte Kündigungsfrist maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser Zeitraum kann auch nicht verlängert werden. Zu beachten ist auch noch, daß diese verkürzte Kündigungsfrist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden muß.
Was ist noch zu beachten?
Zu beachten ist, dass einzelvertraglich eine kürzere, als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt dann nicht, sofern das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird, oder der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Zu beachten ist jedoch auch, dass längere Fristen gemäß § 622 Abs. 6 BGB vereinbart werden können. Allerdings dürfen jedoch für die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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