BAG: Erleichterung der Befristung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Befristung ohne Sachgrund ist auch bei einer Vorbeschäftigung möglich. Entscheidend ist, wie viel Zeit seit der Vorbeschäftigung vergangen ist.
Befristung ohne Sachgrund
Für Befristungen, die unter zwei Jahre dauern, ist grundsätzlich kein Sachgrund erforderlich. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristen können und dies von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch u.a., dass im Vorhinein kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nur dann ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu der Dauer von zwei Jahren möglich. Dies wurde in das Gesetz so aufgenommen, da hierdurch Kettenbefristungen verhindert werden sollten.
Keine Vorbeschäftigung bei mehr als 3 Jahren
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass derartige „Zuvorbeschäftigungen“ nur dann relevant sind, wenn diese in einem Zeitraum von drei Jahren vor Abschluss des Arbeitsvertrages bestanden haben. Sofern die „Zuvorbeschäftigung“ länger als drei Jahre vor dem Abschluss des neuen befristeten Arbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber stattfand, ist sie nicht relevant, d.h. es kann dann ein neuer befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen werden, da dann die „Zuvorbeschäftigung“ für das neue Arbeitsverhältnis nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr relevant sein soll.
Fazit des Fachanwaltes:
Leider ist diese Entscheidung nicht arbeitnehmerfreundlich. Auch wenn die Entscheidung einleuchtend ist, wird es im Ergebnis zu einer Schlechterstellung für Arbeitnehmer, insbesondere in einer Stadt wie Berlin, in der es sehr viele befristete Arbeitsverhältnisse gibt, führen.