Neuer Job – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Auch bei einer neuen Arbeitsstelle sollte unbedingt Kündigungsschutzklage erhoben werden! Irgendwelche rechtlichenNachteile gibt es nicht!
Kündigungsschutzklage ist immer sinnvoll
Ich erlebe es vielfach, daß Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, sofern sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Dies ist meines Erachtens in zweifacher Hinsicht falsch und sollte zumindest überdacht werden.
Gesetzliches Wahlrecht
Zum einen ist es so, daß der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, wenn er die Kündigungsschutzklage gegenüber dem “alten” Arbeitgeber gewinnt. Er kann sich also frei entscheiden, ob er zum “alten” Arbeitgeber zurückkehrt oder beim “neuen” Arbeitgeber bleibt. Dies ist so gesetzlich festgelegt, d.h. diese Problematik wurde vom Gesetzgeber erkannt und zugunsten des Arbeitnehmers gelöst.
Absicherung gegenüber neuem Arbeitgeber
Zum anderen ist zu beachten, daß eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitssgericht erhoben werden kann. Wenn es jetzt aber mit dem “neuen” Arbeitgeber nicht klappt, d.h. vom “neuen” Arbeitgeber innerhalb der Probezeit die Kündigung ausgesprochen wird, steht der Arbeitnehmer letztlich im Regen, da er weder den “alten” noch den “neuen” Job hat. Dies wird häufig im Rahmen der Euphorie, einen neuen Arbeitsplatz zu haben, vergessen.
Bei Kündigung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wenn man dann noch bedenkt, daß sich vielfach eine Abfindung erstreiten läßt, sollte die Entscheidung, einen qualifizierten Anwalt aufzusuchen, eigentlich leicht fallen. Am besten sind Sie bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgehoben. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und berate und vertrete Sie gerne!