Erbschein immer erforderlich – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Trotz Vorlage eines Erbscheins kann es viele Probleme geben!
Häufig haben wir festgestellt, dass trotz Vorliegens eines Erbscheins der Nachweis der Rechtsnachfolge als nicht erbracht angesehen wird. Die Obergerichte haben sich insoweit mit einigen Fällen auseinandergesetzt:
- Nach Auffassung des OLG Bremen (3 W 13/11) ist das Grundbuchamt an einen Erbschein gebunden und nicht zu einer eigenen Auslegung der Verfügung von Todes wegen berechtigt.
- Kann das Erbrecht nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, so sind nach § 2356 Abs. 1 BGB auch andere Beweismittel zugelassen. Das OLG Schleswig (3 Wx 76/10) akzeptiert eidesstattliche Versicherungen dritter Personen an, die aus eigenem Erleben und nicht nur vom Hörensagen berichten können.
- Trotz der Rechtsprechung des BGH, dass Banken bei Vorliegen eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsniederschrift keinen Erbschein verlangen können, bestehen die Banken unter Berufung auf Nr. 5 ihrer Allgemeinen Bankbedingungen immer wieder auf Vorlage eines Erbscheins.
- Einem Antrag auf Erteilung eines auf Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB, der auch bei Anwendung deutschen Erbrechts erteilt wird, fehlt nach Ansicht des OLG Brandenburg (3 Wx 21/11) das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für Nachlassgegenstände im Ausland vorhanden sind.
Wie Sie den vorgenannten Beispielen entnehmen können, gibt es immer wieder Probleme bei der Erteilung von Erbscheinen. Gerne steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht, bei etwaigen Problemen zur Verfügung.