Notarieller Erbverzichtsvertrag – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Notarielle Ehe- und Erbverzichtsverträge sind nur in ganz extremen Ausnahmefällen angreifbar!
Ein notarieller Ehe- und Erbverzichtsvertrag ist nur unter ganz engen Voraussetzungen sittenwidrig. Das OLG Düsseldorf hatte einen interessanten Fall zu entscheiden. Der Ehemann hatte mit seiner Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrag geschlossen. Dabei hatte er Teile seines Vermögens, nämlich ein Auslandsguthaben in Höhe von ca. 300.000,00 EUR, gegenüber der Ehefrau verschwiegen. Als der Ehemann verstorben war, hat die Ehefrau den notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und darauf hingewiesen, dass sie nicht über die wahren Vermögensverhältnisse aufgeklärt worden sei. Sofern sie von dem Auslandsguthaben Kenntnis gehabt hätte, hätte sie den notariellen Vertrag nicht unterzeichnet. Dieser Argumentation ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Wieder einmal ein Beleg dafür, dass notarielle Ehe- und Erbverzichtsverträge nur in ganz seltenen und extremen Ausnahmefällen unwirksam sind!
Sollten Sie Fragen zu einem Ehe- und/oder Erbvertrag haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei unserer Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen entsprechenden Beratungstermin.