Betriebliches Eingliederungsmanagement – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Kündigung ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement ist unwirksam. Dies wissen viele Arbeitgeber nicht.
Das fehlende betriebliche Eingliederungsmanagement
Führt der Arbeitgeber ein fehlerhaftes betriebliches Eingliederungsmanagement oder gar keins durch, kann dies für den Arbeitgeber verheerende Folgen haben. Dies führt fast zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung, da dann der Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses einfach behaupten kann, daß er bei geänderten Arbeitsbedingungen weniger bzw. nicht mehr krank gewesen wäre. Der Arbeitgeber muss dann letztlich darlegen und beweisen, dass auch bei geänderten Arbeitsbedingungen eine gleiche Krankheitshäufigkeit des Arbeitnehmers angefallen wäre. Dies zu beweisen, ist jedoch für Arbeitgeber außerordentlich schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.
Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement keine Kündigung
Das nicht durchgeführte betriebliche Eingliederungsmanagement ist daher aus Sicht des Arbeitnehmers ein „Joker“ im Rahmen eines Kündigungs-schutzprozesses, der oftmals übersehen wird. Zusammenfassend kann man meines Erachtens also durchaus sagen, daß die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, die von Arbeitgebern jedoch oftmals übersehen wird.