Scheidung und Schenkung – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Eine unbenannte Zuwendung kann nach der Scheidung herausverlangt werden, nicht jedoch eine echte Schenkung!
Spätestens dann, wenn sich Ehegatten trennen, fragen sie sich, ob sie das, was sie ihrem Ehepartner während der Ehe geschenkt haben, zurückverlangen können. Die Schenkung erfolgt meistens in dem festen Glauben, die Ehe werde lebenslang Bestand haben und der Schenker werde jedenfalls faktisch und wirtschaftlich an dem geschenkten Gegenstand partizipieren. Im Gegensatz zu einer echten Schenkung, die unentgeltlich erfolgt und bei der der Beschenkte über den Gegenstand frei und unabhängig vom Fortbestand der Ehe verfügen kann, handelt es sich bei Zuwendungen unter Ehegatten um sogenannte unbenannte Zuwendungen. Diese Zuwendungen sind stets zweckgebunden, denn der Zuwendende handelt in der Erwartung, dass das Geschenk in der Familie bleibt und er dieses weiterhin nutzt. Ob das Geschenkte nach Scheitern der Ehe erfolgreich zurückverlangt werden kann, hängt davon ab, ob es sich um eine echte Schenkung oder aber um eine unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten handelt. Bei nichtehelichen Partnern ist eine Rückgewähr möglich, wenn der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.
Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall ein Rückgewähranspruch besteht. Bitte vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, einen Besprechungstermin.