Krankenversicherung und Unterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Nach der Rechtskraft der Scheidung endet die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung!
Die Krankheitsvorsorge gehört zum allgemeinen Lebensbedarf beim Ehegatten- und Verwandtenunterhalt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Krankheitsvorsorge durch Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder (§ 10 SGB V) sichergestellt ist. Ist das Kind jedoch privat krankenversichert wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes oft übersehen, dass der Unterhaltsverpflichtete Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle und zusätzlich die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung schuldet.
Beim Ehegattenunterhalt gibt es folgende Besonderheiten: die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Der nicht selbständig versicherte Ehegatte hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Im öffentlichen Dienst entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung die Beihilfeberechtigung für Aufwendungen des geschiedenen Ehegatten. Die ergänzende private Krankenversicherung muss dann entsprechend aufgestockt werden. Angemessen ist ein Versicherungsschutz, der dem während der Ehe Bestehenden entspricht.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie bei all Ihren Unterhaltsfragen. Auf unsere Kompetenz können Sie sich verlassen. Wir würden uns freuen, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.