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Abmahnung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Abmahnung im Arbeitsrecht – Warum, wie und in welcher Form sie ausgesprochen wird und wie wir hierauf reagieren!

Warum wird überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen?

Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber fast immer zur Vorbereitung einer Kündigung ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass eine Kündigung ohne vorherigen Abmahnung grundsätzlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, d.h. die Kündigung ist dann unwirksam. In der Regel sind verhaltensbedingte Kündigungen nur dann wirksam, sofern im Vorhinein wegen eines gleichartigen Verstoßes vergeblich abgemahnt wurde. Da die Kündigung nicht als Sanktion für vorheriges Fehlverhalten dient, sondern vielmehr das Prognoseprinzip gilt, ist immer zu fragen, ob der Arbeitnehmer auch zukünftig trotz der Abmahnung gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen wird. Sofern dies bejaht wird, d.h. von weiteren gleichartigen arbeitsrechtlichen Verstößen trotz der Abmahnung auszugehen ist, kann die Kündigung gerechtfertigt sein, da es dann für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Abmahnung und Kündigung hängen also sehr eng zusammen.

Wer spricht die Abmahnung aus und ich welcher Form geschieht dies?

Abmahnungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der häufigste Fall ist jedoch, dass Abmahnungen vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Der Ausspruch einer die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei möglich, d.h. eine Abmahnung kann auch mündlich gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Abmahnungsberechtigt ist jeder, der dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt ist, also neben dem Vorgesetzten auch der Fachvorgesetzte.

Kann wegen jeder Kleinigkeit abgemahnt werden und wer muß im Vorhinein gehört werden?

Eine Abmahnung kann nicht wegen jeder Kleinigkeit ausgesprochen werden. Eine Abmahnung muss vielmehr verhältnismäßig sein. Aus der Funktion der Abmahnung (letzte Warnung vor einer Kündigung) folgt, dass der Verstoß, aufgrund dessen abgemahnt wird, grundsätzlich auch eine Kündigung rechtfertigen können muß. Es muß also ein gewichtiger arbeitsrechtlicher Verstoß vorliegen. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer belehren, ermahnen, verwarnen oder ihm einen Verweis erteilen. Allerdings enthalten diese Rechtsinstitute – im Unterschied zur Abmahnung – keine Kündigungsandrohung und sind daher kündigungsrechtlich ohne Belang.

Grundsätzlich bedarf es keiner vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Abmahnung. Lediglich im öffentlichen Dienst muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden. Ebenso wenig muss der Betriebsrat vor dem Ausspruch einer Abmahnung angehört werden. Die Abmahnung ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei, d.h. der Betriebsrat muss weder angehört, noch unterrichtet werden. Der Betriebsrat hat in der Regel kein Mitspracherecht.

Was ist zu veranlassen, sofern man eine Abmahnung erhalten hat?

Sofern ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, stellt sich die Frage wie damit umzugehen ist. Zunächst kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben. Dies ist aber eher ungewöhnlich. Oftmals muß Klage erhoben werden. Das Klageziel ist hierbei die Rücknahme und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Sofern der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozeßes darlegen kann, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, muss sie vom Arbeitgeber beseitigt und aus der Personalakte entfernt werden. Eine Abmahnung kann aus den verschiedensten Gründen ungerechtfertigt sein. Hierbei kommen – beispielshaft – folgende Gründe in Betracht:

  • die Abmahnung beruht auf unzutreffenden Tatsachen,
  • der Arbeitgeber kann die Tatsachen bei Gericht nicht beweisen,
  • die Abmahnung ist unverhältnismäßig, d.h. wegen einer Bagatelle ausgesprochen worden,
  • die Abmahnung ist zu spät ausgesprochen worden, mithin lange, nachdem sich der abzumahnende Sachverhalt ereignet hat,
  • der Arbeitgeber hat sein Rügerecht überschritten und Formulierungen verwandt, die aus Sicht des Arbeitgebers unsachliche Werturteile enthalten.

Wenn einer der vorgenannten Sachverhalte vorliegt, ist die Abmahnung unwirksam und vom Arbeitgeber zurückzunehmen. Oftmals wird eine Abmahnung auch auf mehrere Vertragsverstöße gestützt. Sofern der Arbeitgeber jedoch nur einen der behaupteten arbeitsrechtlichen Verstöße nicht nachweisen kann, ist die ausgesprochene Abmahnung insgesamt unwirksam.

Wer trägt im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Beweislast?

Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Prozess die Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung der Abmahnung, d.h. der Arbeitgeber muß darlegen und beweisen, dass sich der Sachverhalt aufgrund dessen er die Abmahnung erteilt hat, auch tatsächlich so zugetragen hat. Allerdings hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ausgehend von diesem Grundsatz ein abgestuftes System zur Beweislastverteilung erschaffen, d.h. jede Partei, also auch der Arbeitnehmer, muß im Rahmen eines Prozesses zu dem vorgetragenen Sachverhalt – soweit es ihm möglich ist – Stellung nehmen, woraufhin dann die andere Partei, also der Arbeitgeber, wieder Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt. Erst wenn zuletzt Punkte offen bleiben und nicht bewiesen werden können, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitgeber trägt die Beweislast.

Unsere Leistung – für Sie!

Kommt Ihnen dies bekannt vor? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Dann sollten wir uns kennenlernen! Vereinbaren Sie bitte mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz, denn es gibt oftmals gute Chancen beim Arbeitsgericht gegen eine Abmahnung vorzugehen oder aus taktischen Gründen zunächst nichts gegen die Abmahnung zu unternehmen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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