Abmahnung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Abmahnung im Arbeitsrecht – Warum, wie und in welcher Form sie ausgesprochen wird und wie wir hierauf reagieren!
Warum wird überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen?
Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber fast immer zur Vorbereitung einer Kündigung ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass eine Kündigung ohne vorherigen Abmahnung grundsätzlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, d.h. die Kündigung ist dann unwirksam. In der Regel sind verhaltensbedingte Kündigungen nur dann wirksam, sofern im Vorhinein wegen eines gleichartigen Verstoßes vergeblich abgemahnt wurde. Da die Kündigung nicht als Sanktion für vorheriges Fehlverhalten dient, sondern vielmehr das Prognoseprinzip gilt, ist immer zu fragen, ob der Arbeitnehmer auch zukünftig trotz der Abmahnung gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen wird. Sofern dies bejaht wird, d.h. von weiteren gleichartigen arbeitsrechtlichen Verstößen trotz der Abmahnung auszugehen ist, kann die Kündigung gerechtfertigt sein, da es dann für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Abmahnung und Kündigung hängen also sehr eng zusammen.
Wer spricht die Abmahnung aus und ich welcher Form geschieht dies?
Abmahnungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der häufigste Fall ist jedoch, dass Abmahnungen vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Der Ausspruch einer die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei möglich, d.h. eine Abmahnung kann auch mündlich gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Abmahnungsberechtigt ist jeder, der dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt ist, also neben dem Vorgesetzten auch der Fachvorgesetzte.
Kann wegen jeder Kleinigkeit abgemahnt werden und wer muß im Vorhinein gehört werden?
Eine Abmahnung kann nicht wegen jeder Kleinigkeit ausgesprochen werden. Eine Abmahnung muss vielmehr verhältnismäßig sein. Aus der Funktion der Abmahnung (letzte Warnung vor einer Kündigung) folgt, dass der Verstoß, aufgrund dessen abgemahnt wird, grundsätzlich auch eine Kündigung rechtfertigen können muß. Es muß also ein gewichtiger arbeitsrechtlicher Verstoß vorliegen. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer belehren, ermahnen, verwarnen oder ihm einen Verweis erteilen. Allerdings enthalten diese Rechtsinstitute – im Unterschied zur Abmahnung – keine Kündigungsandrohung und sind daher kündigungsrechtlich ohne Belang.
Grundsätzlich bedarf es keiner vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Abmahnung. Lediglich im öffentlichen Dienst muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden. Ebenso wenig muss der Betriebsrat vor dem Ausspruch einer Abmahnung angehört werden. Die Abmahnung ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei, d.h. der Betriebsrat muss weder angehört, noch unterrichtet werden. Der Betriebsrat hat in der Regel kein Mitspracherecht.
Was ist zu veranlassen, sofern man eine Abmahnung erhalten hat?
Sofern ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, stellt sich die Frage wie damit umzugehen ist. Zunächst kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben. Dies ist aber eher ungewöhnlich. Oftmals muß Klage erhoben werden. Das Klageziel ist hierbei die Rücknahme und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Sofern der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozeßes darlegen kann, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, muss sie vom Arbeitgeber beseitigt und aus der Personalakte entfernt werden. Eine Abmahnung kann aus den verschiedensten Gründen ungerechtfertigt sein. Hierbei kommen – beispielshaft – folgende Gründe in Betracht:
- die Abmahnung beruht auf unzutreffenden Tatsachen,
- der Arbeitgeber kann die Tatsachen bei Gericht nicht beweisen,
- die Abmahnung ist unverhältnismäßig, d.h. wegen einer Bagatelle ausgesprochen worden,
- die Abmahnung ist zu spät ausgesprochen worden, mithin lange, nachdem sich der abzumahnende Sachverhalt ereignet hat,
- der Arbeitgeber hat sein Rügerecht überschritten und Formulierungen verwandt, die aus Sicht des Arbeitgebers unsachliche Werturteile enthalten.
Wenn einer der vorgenannten Sachverhalte vorliegt, ist die Abmahnung unwirksam und vom Arbeitgeber zurückzunehmen. Oftmals wird eine Abmahnung auch auf mehrere Vertragsverstöße gestützt. Sofern der Arbeitgeber jedoch nur einen der behaupteten arbeitsrechtlichen Verstöße nicht nachweisen kann, ist die ausgesprochene Abmahnung insgesamt unwirksam.
Wer trägt im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Beweislast?
Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Prozess die Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung der Abmahnung, d.h. der Arbeitgeber muß darlegen und beweisen, dass sich der Sachverhalt aufgrund dessen er die Abmahnung erteilt hat, auch tatsächlich so zugetragen hat. Allerdings hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ausgehend von diesem Grundsatz ein abgestuftes System zur Beweislastverteilung erschaffen, d.h. jede Partei, also auch der Arbeitnehmer, muß im Rahmen eines Prozesses zu dem vorgetragenen Sachverhalt – soweit es ihm möglich ist – Stellung nehmen, woraufhin dann die andere Partei, also der Arbeitgeber, wieder Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt. Erst wenn zuletzt Punkte offen bleiben und nicht bewiesen werden können, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitgeber trägt die Beweislast.
Unsere Leistung – für Sie!
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