Mankohaftung Arbeitnehmer – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Mankohaftung des Arbeitnehmers nur bei alleinigem Zugriff auf die Kasse und nur bei Zahlung von Mankogeld. Nur dann haftet der Arbeitnehmer.
Mankoabreden können wirksam sein
Die Rechtsprechung läßt Mankoabreden nur zu, sofern diese eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehaltes vorsehen. Solche Mankoabreden können interessensgerecht und wirksam sein, wobei es jedoch nicht zu einer einseitigen ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Risikos führen darf. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an einer Mankoabrede ist grundsätzlich in Bereichen zu erkennen, bei denen der Arbeitnehmer unbeobachteten Zugriff auf Geld oder andere Wertgegenstände des Arbeitgebers hat.
Mankoabreden nur unter strengen Voraussetzungen
Allerdings scheitert bei Mankofällen eine solche Beweisführung oft daran, dass der Arbeitgeber nicht alle Vorgänge im Kassenbereich des Arbeitnehmers nachvollziehen und kontrollieren kann. Der Arbeitgeber befindet sich im Beweisnotstand. Die Rechtssprechung hat dem abgeholfen, indem sie entweder eine Beweisverteilung nach Gefahrenbereichen oder eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Arbeitgebers vornimmt.
Mankohaftung nur bei alleinigem Zugriff
Dahinter steht die Überlegung, dass ein Arbeitnehmer für einen Kassenfehlbestand, der in seiner Sphäre entstanden ist, in Ansehung der größeren Sachnähe bessere Beweismöglichkeiten als der Arbeitgeber besitzt. Hierauf kann aber erst dann zurückgegriffen werden, wenn der Arbeitgeber unter Beweis gestellt hat, dass der Kassenführer die Gefahr eines Kassenfehlbestands allein beherrscht. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt eine Mankohaftung der Arbeitnehmerin in Betracht.