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mit Fachanwälten in Berlin
Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Mankohaftung Arbeitnehmer – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Mankohaftung des Arbeitnehmers nur bei alleinigem Zugriff auf die Kasse und nur bei Zahlung von Mankogeld. Nur dann haftet der Arbeitnehmer.

Mankoabreden können wirksam sein

Die Rechtsprechung läßt Mankoabreden nur zu, sofern diese eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehaltes vorsehen. Solche Mankoabreden können interessensgerecht und wirksam sein, wobei es jedoch nicht zu einer einseitigen ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Risikos führen darf. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an einer Mankoabrede ist grundsätzlich in Bereichen zu erkennen, bei denen der Arbeitnehmer unbeobachteten Zugriff auf Geld oder andere Wertgegenstände des Arbeitgebers hat.

Mankoabreden nur unter strengen Voraussetzungen

Allerdings scheitert bei Mankofällen eine solche Beweisführung oft daran, dass der Arbeitgeber nicht alle Vorgänge im Kassenbereich des Arbeitnehmers nachvollziehen und kontrollieren kann. Der Arbeitgeber befindet sich im Beweisnotstand. Die Rechtssprechung hat dem abgeholfen, indem sie entweder eine Beweisverteilung nach Gefahrenbereichen oder eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Arbeitgebers vornimmt.

Mankohaftung nur bei alleinigem Zugriff

Dahinter steht die Überlegung, dass ein Arbeitnehmer für einen Kassenfehlbestand, der in seiner Sphäre entstanden ist, in Ansehung der größeren Sachnähe bessere Beweismöglichkeiten als der Arbeitgeber besitzt. Hierauf kann aber erst dann zurückgegriffen werden, wenn der Arbeitgeber unter Beweis gestellt hat, dass der Kassenführer die Gefahr eines Kassenfehlbestands allein beherrscht. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt eine Mankohaftung der Arbeitnehmerin in Betracht.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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