Annahmeverzug – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer Kündigung ist für den Arbeitgeber der Annahmeverzug ein großes Risiko. Daher sind Arbeitgeber bereit, Abfindungen zu zahlen.
Annahmeverzug
Der Annahmeverzug ist in § 615 BGB geregelt und liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten will, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch gleichwohl nicht beschäftigt. Für diese Situation ordnet § 615 BGB an, dass der Arbeitnehmer dann gleichwohl sein Arbeitsentgelt erhält. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit für den Zeitraum nachzuleisten, für den der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht angenommen hat.
Annahmeverzug im Kündigungsschutzprozeß
Besondere Relevanz hat der Annahmeverzug während eines Kündigungsschutzverfahrens. Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für den Zeitraum nachzahlen, in dem er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat. Dies ist einer der Gründe, warum Arbeitgeber oftmals bereit sind, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Abfindungen an die Arbeitnehmer zu zahlen.
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