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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Vorstand – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Das Aushandeln von Vorstandsverträgen verlangt viel Fingerspitzengefühl. Gerne vertreten wir Sie.

Vorstandsverträge

Es muss hierbei im besonderen Maße sorgfältig vorgegangen werden, da bei Anstellungsverträgen von Vorständen in der Regel die Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nicht anwendbar sind und daher Fehler bzw. Ungenauigkeiten im Anstellungsvertrag für den Vorstand Existenz bedrohend sein können. Beim Aushandeln von Arbeitsverträgen von Vorständen sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der rechtlichen Stellung des Vorstands ergeben.

Keine Koppelungsklauseln

Es ist immer zwischen dem Anstellungsvertrag und der Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) zu unterscheiden. Hieraus folgt, dass die Abberufung als Vorstand in der Regel keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsverhältnisses hat. Dienstgeber versuchen dieses Prinzip durch sogenannte Koppelungsklauseln zu umgehen. In derartigen Koppelungsklauseln ist vereinbart, dass die Abberufung als Organstellung auch stets die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge hat. Da Anstellungsverträge eines Vorstands in der Regel befristet abgeschlossen werden, versuchen Dienstgeber so durch die Hintertür eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages zu erreichen. Beim Aushandeln von Anstellungsverträgen eines Vorstands ist besondere Vorsicht geboten, da durch derartige Koppelungsklauseln das Trennungsprinzip zwischen dem Anstellungsvertrag und der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ der Gesellschaft aufgehoben wird.

Befristeter Anstellungsvertrag

Nach §§ 84, 112 AktG ist bei einer Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat für die Abberufung und Kündigung des Anstellungsverhältnisses zuständig. Die Bestellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft ist höchstens für die Dauer von 5 Jahren möglich, vergleiche § 84 Abs. 1 AktG. Gleichwohl ist jedoch eine wiederholte Bestellung und damit natürlich auch eine Verlängerung der Amtszeit möglich. Eine Verlängerung der Amtszeit kann jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit erfolgen, was in § 84 Abs. 1 S. 1 AktG geregelt ist. Aus Sicht eines Vorstands sollte beim Aushandeln eines Anstellungsvertrages immer auf einen befristeten Anstellungsvertrag oder einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit langer Kündigungsfristen bestanden werden, da es für den Vorstand einer AG keinen Kündigungsschutz gibt. Sollte es dann zu einem Trennungswunsch seitens der AG kommen, ist es nicht unüblich, die bis zum Ablauf des befristeten Anstellungsvertrages noch verbleibende Vergütung zu kapitalisieren, d.h. auszuzahlen. Andern als ein GmbH-Geschäftsführer unterliegt der Vorstand auch nicht den Weisungen der Gesellschaft. Hintergrund ist, dass der Vorstand nach § 76 AktG die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet und insbesondere nicht den Weisungen des Aufsichtsrates unterliegt. Kommt es dann tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Vorstand und der Aktiengesellschaft ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, zu richten, was sich aus § 112 AktG ergibt. Die vorläufige Erhebung bzw. Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat ist nur sehr schwer möglich. Gerade weil der Vorstand nicht ohne Weiteres von seiner organschaftlichen Stellung enthoben werden kann, spielt die vorläufige Amtsenthebung eines Vorstands in der Regel keine Rolle. Aufsichtsräte versuchen dies jedoch zum Teil aus taktischen Gründen.

Unsere Leistung – für Sie!

Sind Sie Vorstand und von der geschilderten Problematik betroffen? Dann sollten wir uns kennenlernen. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und berate und vertrete Sie kompetent und erfahren.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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