Vorstand – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Das Aushandeln von Vorstandsverträgen verlangt viel Fingerspitzengefühl. Gerne vertreten wir Sie.
Vorstandsverträge
Es muss hierbei im besonderen Maße sorgfältig vorgegangen werden, da bei Anstellungsverträgen von Vorständen in der Regel die Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nicht anwendbar sind und daher Fehler bzw. Ungenauigkeiten im Anstellungsvertrag für den Vorstand Existenz bedrohend sein können. Beim Aushandeln von Arbeitsverträgen von Vorständen sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der rechtlichen Stellung des Vorstands ergeben.
Keine Koppelungsklauseln
Es ist immer zwischen dem Anstellungsvertrag und der Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) zu unterscheiden. Hieraus folgt, dass die Abberufung als Vorstand in der Regel keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsverhältnisses hat. Dienstgeber versuchen dieses Prinzip durch sogenannte Koppelungsklauseln zu umgehen. In derartigen Koppelungsklauseln ist vereinbart, dass die Abberufung als Organstellung auch stets die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge hat. Da Anstellungsverträge eines Vorstands in der Regel befristet abgeschlossen werden, versuchen Dienstgeber so durch die Hintertür eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages zu erreichen. Beim Aushandeln von Anstellungsverträgen eines Vorstands ist besondere Vorsicht geboten, da durch derartige Koppelungsklauseln das Trennungsprinzip zwischen dem Anstellungsvertrag und der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ der Gesellschaft aufgehoben wird.
Befristeter Anstellungsvertrag
Nach §§ 84, 112 AktG ist bei einer Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat für die Abberufung und Kündigung des Anstellungsverhältnisses zuständig. Die Bestellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft ist höchstens für die Dauer von 5 Jahren möglich, vergleiche § 84 Abs. 1 AktG. Gleichwohl ist jedoch eine wiederholte Bestellung und damit natürlich auch eine Verlängerung der Amtszeit möglich. Eine Verlängerung der Amtszeit kann jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit erfolgen, was in § 84 Abs. 1 S. 1 AktG geregelt ist. Aus Sicht eines Vorstands sollte beim Aushandeln eines Anstellungsvertrages immer auf einen befristeten Anstellungsvertrag oder einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit langer Kündigungsfristen bestanden werden, da es für den Vorstand einer AG keinen Kündigungsschutz gibt. Sollte es dann zu einem Trennungswunsch seitens der AG kommen, ist es nicht unüblich, die bis zum Ablauf des befristeten Anstellungsvertrages noch verbleibende Vergütung zu kapitalisieren, d.h. auszuzahlen. Andern als ein GmbH-Geschäftsführer unterliegt der Vorstand auch nicht den Weisungen der Gesellschaft. Hintergrund ist, dass der Vorstand nach § 76 AktG die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet und insbesondere nicht den Weisungen des Aufsichtsrates unterliegt. Kommt es dann tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Vorstand und der Aktiengesellschaft ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, zu richten, was sich aus § 112 AktG ergibt. Die vorläufige Erhebung bzw. Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat ist nur sehr schwer möglich. Gerade weil der Vorstand nicht ohne Weiteres von seiner organschaftlichen Stellung enthoben werden kann, spielt die vorläufige Amtsenthebung eines Vorstands in der Regel keine Rolle. Aufsichtsräte versuchen dies jedoch zum Teil aus taktischen Gründen.
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