Scheidung und Einfamilienhaus – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Während der Trennung steht nur selten einem Ehegatten alleine das Haus zu. Nach der Trennung muß die wirtschaftliche Situation geprüft werden.
Viele Ehegatten machen ihre Entscheidung, sich vom Ehepartner zu trennen, davon abhängig, ob sie mit den gemeinsamen Kindern im Einfamilienhaus bzw. der Eigentumswohnung verbleiben können. Auch wenn eine räumliche Trennung sicherlich oft sinnvoll wäre, kann man nicht davon ausgehen, die Ehewohnung während der Trennungszeit zum alleinigen Nutzungsrecht zu erhalten. Es kommt darauf an, ob der Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Immobilie allein zu nutzen. Außerdem gilt es, eine unbillige Härte zu vermeiden, wobei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Die endgültige Nutzung nach erfolgter Ehescheidung hängt es davon ab, wer im Grundbuch eingetragen, also wer Eigentümer der Immobilie ist. Sofern beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen sind sollte überlegt werden, ob die Immobilie freihändig veräußert und der Erlös unter den Ehegatten aufgeteilt werden soll, ob ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernimmt oder ob das Haus zur Not versteigert wird. In allen Fällen muss berücksichtigt werden, ob und in welcher Höhe die Restverbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank valutieren, da sich die Banken im Verkaufsfall nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen zahlen lassen.
Aus diesem Grund ist es ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Daher sollten Sie sich bereits nach erfolgter Trennung an Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, wenden. Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen.