Verhalten in der Freizeit – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Freizeit ist Privatsache und berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung. Etwas anderes gilt nur bei einem konreten Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Privates als Kündigungsgrund?
Oftmals werde ich gefragt, wie sich außerdienstliches Verhalten auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Außerdienstliches Verhalten stellt im allgemeinen keinen Kündigungsgrund dar. Etwas anderes gilt nur dann, sofern betriebliche Interessen verletzt werden, insbesondere bei der Begehung von Straftaten und sofern sich ein verständiger Arbeitgeber bei gerechter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu einer Kündigung veranlasst sehen darf.
Nur bei konkreter Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis
Dies wird insbesondere dann bejaht, wenn das beanstandete Verhalten geeignet ist, sich nachhaltig auf das Arbeitsverhältnis auszuwirken. Es bedarf also einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses wegen des außerdienstlichen Verhaltens. Dies wurde beispielsweise bei einem Angestellten der Finanzverwaltung bejaht, der selbst eine Steuerhinterziehung begeht und bei sittlichen Verfehlungen, insbesondere Sittlichkeitsdelikten, pädagogischer Mitarbeiter wie Lehrern oder Erziehern.
Abmahnung ist erforderlich
Im übrigen muß vor Ausspruch der Kündigung regelmäßig eine Abmahnung ausgesprochen werden, da andernfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt ist. Fazit: Außerdienstliches Verhalten kann in der Regel nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Sollten Sie trotzdem eine Kündigung erhalten haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.