Geschlechtsbezogene Benachteiligung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer die geschlechtsbezogene Benachteiligung beweisen. Dabei dürfen keine strengen Maßstäbe angelegt werden.
Benachteiligung nicht automatisch geschlechtsbezogen
Das Bundesarbeitsgericht hat Grundsätze bezüglich der Rechte bei einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung aufgestellt. Besetzt der Arbeitgeber danach eine Beförderungsstelle mit einem männlichen Arbeitnehmer und nicht mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche eine mit diesem vergleichbare Stellung im Unternehmen innehatte, so stellt dies für sich allein betrachtet keine Tatsache dar, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts vermuten läßt.
Keine hohen Anforderungen an Vermutungswirkung
Vielmehr muß die Arbeitnehmerin für die vermutete geschlechtsbezogene Benachteiligung Tatsachen darlegen. An deren Vermutungswirkung dürfen jedoch keine allzu strengen Maßstäbe gestellt werden. Die Würdigung, ob die von einem Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung vermuten lassen, obliegt dann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts den Instanzgerichten.
Gerichte sind bei Entscheidung frei
Dies ist nachvollziehbar. Nicht jede Bevorzugung eines Mannes gegenüber einer Frau stellt unmittelbar eine geschlechtsbezogene Benachteiligung dar. Sofern es jedoch hierfür objektive Anzeichen gibt, sind die Gerichte in ihrer Urteilsfindung frei.