Arten der Befristung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Es wird bei einer Befristung zwischen einer Befristung mit und ohne Sachgrund unterschieden. Aber was genau ist der Unterschied?
Befristung ohne Sachgrund
Ein Arbeitsverhältnis kann entweder mit oder ohne Sachgrund befristet werden. Die Befristung ohne Sachgrund ist für den Arbeitnehmer nachteilhaft, da der Arbeitgeber dann für die Befristung noch nicht einmal einen Grund benötigt. Der Arbeitgeber ist also völlig frei. Daher ist die sachgrundlose Befristung an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. So ist eine sachgrundlose Befristung beispielsweise nur bis zur Dauer von 2 Jahren möglich und es darf im Vorhinein zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Befristung mit Sachgrund
Sofern die Befristung länger als 2 Jahre dauern soll, müssen Arbeitgeber eine Befristung mit Sachgrund wählen. Dieser Sachgrund wird aber von den Arbeitsgerichten streng überprüft. Typische Beispiele für eine Befristung mit Sachgrund sind:
– der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht nur vorübergehend,
– die Befristung erfolgt zur Probe oder
– der Arbeitnehmer soll einen anderen Arbeitnehmer (Stichwort Schwangerschaftsvertretung) vertreten.
Meine Erfahrung macht Sie stark
Arbeitsgerichte sind bei der Überprüfung der von den Arbeitgebern behaupteten Sachgründe sehr streng und hinterfragen jede Kleinigkeit. Da komme ich ins Spiel. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit jahrelanger Erfahrung kenne ich die Tricks und weiß genau, wo ich anzusetzen habe. Es gibt daher oftmals gute Chancen, von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu gelangen.