Die Erbschaft nichtehelicher Kinder – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Nichteheliche Kinder beerben ihre Eltern genauso wie eheliche Kinder!
Nichteheliche Kinder sind nach ihrer Mutter schon immer voll erbberechtigt. Früher war es allerdings so, dass sie nach ihren Vätern und väterlichen Vorfahren nicht erbberechtigt waren. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt und seit dem 1.4.1998 beerben sie nunmehr ihre Eltern genauso wie eheliche Kinder. Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes ist, dass die Vaterschaft festgestellt wurde, sei es durch Anerkennung, rechtskräftiges Urteil bzw. Beschluss. Das alte Recht gilt noch in Ausnahmefällen weiter, und zwar wenn der Erblasser vor dem 01.07.1998 verstorben ist oder eine rechtswirksame Vereinbarung über den Erbausgleich getroffen wurde oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist. In der Praxis führt die neue Rechtslage häufig dazu, dass die nichtehelichen Kinder von ihren Vätern enterbt werden. Gerne prüfen wir für Sie, ob Erb- oder Pflichtteilsansprüche bestehen. Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung Ihres Testamentes behilflich. Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht.