Anfechtung eines Testaments – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Ein Testament kann wegen eines Erklärungsirrtums sowie wegen einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung angefochten werden!
Die Anfechtung des Testaments
Jedes Testament kann angefochten werden. Dies setzt voraus, dass der Erblasser bereits verstorben ist. Zu Lebzeiten kann der Erblasser sein Testament jederzeit ändern, wenn er feststellt, dass er sich beim Verfassen des Testaments geirrt hat. Besonderheiten gelten allerdings beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament. Ist der Todesfall eingetreten, kann das Testament nicht mehr geändert werden. Ein dann offensichtlich fehlerhaftes Testament kann dann nur noch von den potentiellen Erben angefochten werden, die aus einer Aufhebung des Testamentes einen unmittelbaren Vorteil haben, § 2080 BGB. Voraussetzung für eine erfolgreiche Testamentsanfechtung ist jedoch, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist. In Betracht kommt hierbei zum einen eine Anfechtung gem. § 119 BGB, d.h. also eine Anfechtung wegen eines sogenannten Inhalts- oder Erklärungsirrtums. Ferner kommt eine Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung gem. § 123 BGB in Betracht. Zu beachten ist, dass die Anfechtung spätestens innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen muss und regelmäßig gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, § 2082 BGB. Dem Anfechtungsgegner muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.
Bevor Sie die Anfechtung eines Testamentes erklären, sollten Sie sich jedoch unbedingt in anwaltliche Beratung begeben um abzuklären, ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat. Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting ist Fachanwältin für Erbrecht und steht Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.