Wohnvorteil – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Beim Wohnvorteil handelt es sich um den Betrag, den der Unterhaltsberechtigte als Miete aufzubringen hätte. Dieser Betrag wird angerechnet!
Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe fragen sich Eheleute immer wieder, was mit der ehelichen Eigentumswohnung oder dem Einfamilienhaus geschehen soll. Bis entschieden ist, ob die Immobilie veräußert oder dauerhaft von einem Ehegatten genutzt wird, muss sich der Unterhaltsberechtigte, der in der Ehewohnung verbleibt, einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit, nach Erhebung des Scheidungsantrages oder nach Rechtskraft der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Der Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und der Größe nach für eine Person genügende Wohnung aufzubringen hätte. Der volle Nutzungswert bemisst sich hingegen nach den möglichen Nettomieteinnahmen. Ob dem Unterhaltsberechtigten der volle Wohnwert als Einkommen zurechenbar ist, hängt davon ab, ob der nicht benötigte Wohnraum totes Kapital darstellt oder ihm ein andere Nutzung zumutbar ist. Dies muss im Rahmen der Bedürftigkeit geprüft werden. Tilgungsleistungen sind vom Wohnwert abzusetzen, solange der andere Ehegatte von der Vermögensbildung durch Miteigentum oder Zugewinnausgleich profitiert.
Die Frage des Wohnvorteils wird häufig nicht richtig behandelt. Bitte vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, einen Termin. Gerne würden wir auch Sie anwaltlich vertreten.