Bitte Testamente abliefern – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Testamente müssen beim Nachlaßgericht abgeliefert werden. Die Nichtablieferung eines Testaments stellt eine Straftat dar!
Testamente müssen abgeliefert werden!
Testamente müssen abgeliefert werden. Erblasser geben ihr Testament oftmals nicht in amtliche Verwahrung, sondern überlassen es ihren nahe stehenden Personen, zu denen sie Vertrauen haben. Diese Personen sollte jedoch das in sie gesetzte Vertrauen nicht enttäuschen. Tritt der Erbfall ein, so ist die dem Erblasser nahe stehende Person unverzüglich nach Kenntnis des Todes verpflichtet, das Testament im Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Geschieht dies nicht, macht sich die verwahrende Person zum einen gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig, zum anderen begeht die verwahrende Person eine Straftat, die seitens der Strafgerichte empfindlich bestraft wird. Die Nichtablieferung eines verwahrten Testamentes ist nämlich als Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB zu bewerten. Das Testament ist in der Regel beim Nachlassgericht abzuliefern, in dem der Erblasser vor seinem Tod seinen letzten festen Wohnsitz hatte. Wenn eine große Entfernung zwischen dem Nachlassgericht und des Amtsgerichts des Verwahrers existiert, kommt der Verwahrer des Testamentes seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Herausgabe des Testamentes auch dann nach, sofern er das Testament dann bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht abgibt.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben oder sollten Sie beabsichtigen, ein Testament zu errichten, steht Ihnen hierfür Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht, jederzeit gerne zur Verfügung.