Zugewinnausgleich bei freiberuflichen Praxen – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Freiberufliche Praxen unterliegen dem Zugewinnausgleich. Die Bewertung erfolgt nach dem Substanzwert und dem Goodwill!
BGH: Bewertung von freiberuflichen Praxen im Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neueren Urteil die Bewertung freiberuflicher Praxen für den Zugewinnausgleich geklärt.
In dem Scheidungsverfahren ging es beim Zugewinnausgleich um die Bewertung des hälftigen Gesellschaftsanteils des Ehemannes an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis.
Dabei hat der BGH nunmehr für die Bewertung freiberuflicher Praxen sowie freiberuflicher Gesellschaften folgendes Bewertungsmodell vorgegeben: Die Bewertung besteht aus zwei Komponenten: Dem Substanzwert der Praxis sowie dem Goodwill.
Der BGH definiert den Substanzwert nicht, verweist allerdings auf Literaturstellen. In dieser Literatur wird der Substanzwert als der Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Arzneivorräte und sonstigen Hilfsmitteln definiert. Ausgangspunkt sind die historischen Anschaffungskosten, die um angemessene Abschreibungen zu mindern sind. Die steuerlichen Werte sollen hierbei nicht maßgeblich sein.
Der wesentliche Wert freiberuflicher Praxen ist allerdings nicht der Substanzwert der Gegenstände, sondern der Goodwill. Mit dem Goodwill werden die immateriellen Faktoren der freiberuflichen Praxis wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituationen erfasst, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Bei freiberuflichen Praxen ist der Goodwill aus dem bereinigten Ertrag der letzten 3 bis 5 Jahren zu ermitteln. Von dem so ermittelten Ausgangswert sind der subjektive Unternehmerlohn sowie die latenten Steuern in Abzug zu bringen.
Der subjektive Unternehmerlohn ist im Einzelfall zu ermitteln. Ausgangswert ist der Tariflohn angestellter Freiberufler, erhöht um einen Arbeitgeberzuschlag für die Lohnnebenkosten sowie ggf. erhöht wegen der besonderen Fähigkeiten bzw. des besonderen Rufes des einzelnen Inhabers.
Der so ermittelte Nettowert ist mit einem Barwertfaktor zu multiplizieren, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt und letztlich durch den Sachverständigen bestimmt werden muss.
Von dem so ermittelten Bruttowert sind die latenten Veräußerungssteuern des Inhabers bzw. Gesellschafters abzuziehen. Der BGH hat in dieser Entscheidung, entgegen Stimmen im Schrifttum, endgültig bekräftigt, dass latente Veräußerungssteuern abzuziehen sind, unabhängig davon, ob in dem konkreten Fall die Praxis verkauft wird oder auch nur werden soll. Die durch einen Verkauf anfallenden Steuern sind als latente Lasten vorhanden, so dass sie auch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen. Der BGH lässt es zu, dass die Steuervergünstigungen, insbesondere die so genannte „Fünftel-Regelung“ gemäß § 34 EStG bei der Ermittlung der latenten Steuern angewendet wird.
Freiberufler entnehmen die Gewinne ihrer Praxis im Regelfall vollständig, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Je nach Bewertungsmethode besteht die Gefahr, dass der Ertrag freiberuflichen Praxen doppelt erfasst wird; zum einen beim Unterhalt, zum anderen beim Zugewinnausgleich. Der BGH sieht dieses Risiko nicht. Durch die Abzugspositionen des subjektiven Unternehmerlohns wird letztlich der für Unterhaltszwecke relevante Ertrag bei der Bewertung für Zwecke des Zugewinnausgleiches rechnerisch ausgeschieden.
Die Bewertung freiberuflicher Praxen ist für den Zugewinnausgleich mit dieser Entscheidung endgültig geklärt. Für die Praxis wird aber das Problem bleiben, wie in dem jeweiligen Einzelfall der subjektive Unternehmerlohn zu bemessen ist.