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Zugewinnausgleich bei freiberuflichen Praxen – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin

Freiberufliche Praxen unterliegen dem Zugewinnausgleich. Die Bewertung erfolgt nach dem Substanzwert und dem Goodwill!

BGH: Bewertung von freiberuflichen Praxen im Zugewinnausgleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neueren Urteil die Bewertung freiberuflicher Praxen für den Zugewinnausgleich geklärt.

In dem Scheidungsverfahren ging es beim Zugewinnausgleich um die Bewertung des hälftigen Gesellschaftsanteils des Ehemannes an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis.

Dabei hat der BGH nunmehr für die Bewertung freiberuflicher Praxen sowie freiberuflicher Gesellschaften folgendes Bewertungsmodell vorgegeben: Die Bewertung besteht aus zwei Komponenten: Dem Substanzwert der Praxis sowie dem Goodwill.

Der BGH definiert den Substanzwert nicht, verweist allerdings auf Literaturstellen. In dieser Literatur wird der Substanzwert als der Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Arzneivorräte und sonstigen Hilfsmitteln definiert. Ausgangspunkt sind die historischen Anschaffungskosten, die um angemessene Abschreibungen zu mindern sind. Die steuerlichen Werte sollen hierbei nicht maßgeblich sein.

Der wesentliche Wert freiberuflicher Praxen ist allerdings nicht der Substanzwert der Gegenstände, sondern der Goodwill. Mit dem Goodwill werden die immateriellen Faktoren der freiberuflichen Praxis wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituationen erfasst, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Bei freiberuflichen Praxen ist der Goodwill aus dem bereinigten Ertrag der letzten 3 bis 5 Jahren zu ermitteln. Von dem so ermittelten Ausgangswert sind der subjektive Unternehmerlohn sowie die latenten Steuern in Abzug zu bringen.

Der subjektive Unternehmerlohn ist im Einzelfall zu ermitteln. Ausgangswert ist der Tariflohn angestellter Freiberufler, erhöht um einen Arbeitgeberzuschlag für die Lohnnebenkosten sowie ggf. erhöht wegen der besonderen Fähigkeiten bzw. des besonderen Rufes des einzelnen Inhabers.

Der so ermittelte Nettowert ist mit einem Barwertfaktor zu multiplizieren, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt und letztlich durch den Sachverständigen bestimmt werden muss.

Von dem so ermittelten Bruttowert sind die latenten Veräußerungssteuern des Inhabers bzw. Gesellschafters abzuziehen. Der BGH hat in dieser Entscheidung, entgegen Stimmen im Schrifttum, endgültig bekräftigt, dass latente Veräußerungssteuern abzuziehen sind, unabhängig davon, ob in dem konkreten Fall die Praxis verkauft wird oder auch nur werden soll. Die durch einen Verkauf anfallenden Steuern sind als latente Lasten vorhanden, so dass sie auch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen. Der BGH lässt es zu, dass die Steuervergünstigungen, insbesondere die so genannte „Fünftel-Regelung“ gemäß § 34 EStG bei der Ermittlung der latenten Steuern angewendet wird.

Freiberufler entnehmen die Gewinne ihrer Praxis im Regelfall vollständig, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Je nach Bewertungsmethode besteht die Gefahr, dass der Ertrag freiberuflichen Praxen doppelt erfasst wird; zum einen beim Unterhalt, zum anderen beim Zugewinnausgleich. Der BGH sieht dieses Risiko nicht. Durch die Abzugspositionen des subjektiven Unternehmerlohns wird letztlich der für Unterhaltszwecke relevante Ertrag bei der Bewertung für Zwecke des Zugewinnausgleiches rechnerisch ausgeschieden.

Die Bewertung freiberuflicher Praxen ist für den Zugewinnausgleich mit dieser Entscheidung endgültig geklärt. Für die Praxis wird aber das Problem bleiben, wie in dem jeweiligen Einzelfall der subjektive Unternehmerlohn zu bemessen ist.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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