Im Urlaub erkrankt – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Zur Wahrung des Urlaubsanspruches bei Erkrankung unbedingt vor Ort ein ärztliches Attest ausstellen lassen. Andernfalls erlöschen die Urlaubsansprüche.
Keine Anrechnung bei Krankheit
Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz wird der gesetzliche Urlaubsanspruch auch bei einer Krankheit im Urlaub nicht aufgebraucht. Dies ist Arbeitnehmern vielfach unbekannt. Zeiten, die durch eine entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, sind gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.
Urlaub muß nachgewährt werden
Begründet wird dies damit, dass während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Urlaub nicht genommen werden kann, so dass die entsprechenden Urlaubstage nachzugewähren sind. Allerdings darf dies vom Arbeitnehmer nie einseitig geschehen, d.h. der Arbeitnehmer darf nicht einfach seinen Urlaub verlängern, da das Recht zur Urlaubsgewährung allein dem Arbeitgeber zusteht.
Ärztliche Bescheinigung
Unser Tipp: Sofern Sie im Urlaub erkranken, müssen Sie dies ihrem Arbeitgeber nachweisen, da nur so gewährleistet ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen auch den Urlaub tatsächlich nachgewährt. Lassen Sie sich daher vor Ort eine ärztliche Bescheinigung ausstellen!