Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Mit Urteil vom 21.7.2010 ( 1 BvR 420/09 ) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Elternrecht des Vaters verletzt ist, wenn er ohne Zustimmung der Mutter von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und…
Das Sorgerecht der Väter nichtehelicher Kinder
Mit Urteil vom 21.7.2010 ( 1 BvR 420/09 ) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Elternrecht des Vaters verletzt ist, wenn er ohne Zustimmung der Mutter von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Dementsprechend hat das Gericht § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes für unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgst, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass selbst die mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit bei der Sorge für ihr Kind, die in der Verweigerung der Mutter zum Ausdruck kommen kann, den Ausschluss des Vaters von der Allein- oder Mitsorge nicht rechtfertigen kann.
Die Literatur geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn beide Eltern sich um das Kind kümmern und einvernehmlich die Sorge tragen.
Praxistipp:
Die Entscheidung des Gerichts hat bereits dazu geführt, dass zahlreiche ( Mit-) Sorgerechtsanträge bei den zuständigen Familiengerichten eingegangen sind. Den Kindesvätern ist anzuraten, alsbald mit den Müttern in Kontakt zu treten und über die gemeinsame elterliche Sorge zu sprechen. Die Zustimmung kann gemeinsam beim Jugendamt beurkundet werden. Stimmt die Mutter der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, kann der Vater beim zuständigen Familiengericht die elterliche Allein- oder Mitsorge beantragen. In vielen Fällen stimmen die Mütter spätestens dann und noch vor der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht einer Beurkundung durch das Jugendamt zu.