Pflichtteilsberechtigung und Pflichtteilsergänzung – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen macht!
Viele Erblasser verschenken bereits zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte, um Erb- oder Pflichtteilsansprüche nach ihrem Tod möglichst gering zu halten. Zu prüfen ist im Erbfall, ob aufgrund der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche durchzusetzen sind. Bislang konnten Pflichtteilsberechtigte nur dann solche Pflichtteilsergänzungsansprüche erfolgreich geltend machen, wenn sie sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch schon zur Zeit der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2012 nunmehr diese Rechtsprechung aufgegeben. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an. Im konkreten Fall war es so, dass der Erblasser vor der Geburt seiner Enkelkinder unentgeltliche Zuwendungen vorgenommen hatte. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die pflichtteilsberechtigten Enkelkinder, deren Mutter vorverstorben war, keine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Die Pflichtteilsberechtigten profitieren von dieser neuen Rechtsprechung. Im Einzelfall können sich erhebliche Zahlungen für sie ergeben.
Wir empfehlen Ihnen, durch einen Fachanwalt für Erbrecht prüfen zu lassen, ob auch in Ihrem Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche durchgesetzt werden können. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Vereinbaren Sie daher mit unserer Fachanwältin für Erbrecht einen pesrönlichen Besprechungstermin.