Betriebsstilllegung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Betriebsbedingte Kündigung: Eine Betriebsstillegung kann zu einer Kündigung führen – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen!
Kündigung bei Betriebsstillegung
Eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. II KSchG, also als Kündigungsgrund angesehen werden. Voraussetzung ist aber, daß die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitsnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung feststehen. Mit anderen Worten muß also bereits beim Ausspruch der Kündigung feststehen, daß der Betrieb auch tatsächlich stillgelegt wird.
Betriebsstillegung muß Formen annehmen
Allerdings muss die zur Kündigung führende Organisationsentscheidung bereits zum Zeitpunkt der Kündigung endgültig vorgelegen haben und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung muss aus Sicht der Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Formen angenommen haben. Daher ist eine Kündigung wegen einer Betriebsschließung sozial ungerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Beschluss der Stilllegung lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Dies gilt auch dann, sofern der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann kann keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vorliegen.
Kündigungsschutzklage erheben!
Die Unterschiede sind hierbei fließend. Oftmals liegt nämlich gar keine Betriebsstillegung vor oder der Arbeitgeber macht entscheidende Fehler. Dann kommen wir ins Spiel. Wenn Sie von einer Betriebsstillegung betroffen sind, sollten Sie unbedingt kompetente Hilfe eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen; gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!