Keinen Aufhebungsvertrag – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bitte keinen Aufhebungsvertrag abschließen, denn beim Aufhebungsvertrag droht eine 12-wöchige Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit!
Aufhebungsvertrag = Sperrzeit
Vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist abzuraten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat aus Arbeitnehmersicht nur Risiken. Arbeitnehmer erhalten von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen, sofern sie das Arbeitsverhältnis lösen, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Hierbei geht die Bundesagentur für Arbeit in der Regel davon aus, dass dies beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer vorliegt. Im Ergebnis heißt dies, dass dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit auferlegt wird.
Kein Arbeitslosengeld während Sperrzeit
Als Begründung wird hierfür von der Bundesagentur für Arbeit angeführt, dass der Arbeitnehmer schließlich aktiv an der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und somit seinen Arbeitsplatz verloren hat. Dies wird von den Gerichten auch mitgetragen, so dass es wenig Aussicht auf Erfolg hat, hiergegen vorzugehen. Die Verhängung einer Sperrfrist hat unter anderem zur Folge, dass der Arbeitnehmer dann keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhält, insbesondere kein Arbeitslosengeld. Vor diesem Hintergrund kann ich nur dringend davon abraten, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Bestehen Sie auf eine Kündigung!
Mein Rat gilt selbst dann, sofern der Arbeitgeber auf Sie zugeht und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht stellt. Auch in einem solchen Fall sollten Sie unbedingt auf eine Kündigung bestehen, da dann Chancen bestehen, die Verhängung einer Sperrfrist zu verhindern. Sofern der Arbeitgeber aber partout auf einen Aufhebungsvertrag besteht, sollte zumindest im Aufhebungsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitgeber – und nicht der Arbeitnehmer (!) – für die negativen Folgen, die aus einem Aufhebungsvertrag entstehen können, einzustehen hat.