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Rechtsanwaltskanzlei & Notarin
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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Keinen Aufhebungsvertrag – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Bitte keinen Aufhebungsvertrag abschließen, denn beim Aufhebungsvertrag droht eine 12-wöchige Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit!

Aufhebungsvertrag = Sperrzeit

Vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist abzuraten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat aus Arbeitnehmersicht nur Risiken. Arbeitnehmer erhalten von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen, sofern sie das Arbeitsverhältnis lösen, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Hierbei geht die Bundesagentur für Arbeit in der Regel davon aus, dass dies beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer vorliegt. Im Ergebnis heißt dies, dass dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit auferlegt wird.

Kein Arbeitslosengeld während Sperrzeit

Als Begründung wird hierfür von der Bundesagentur für Arbeit angeführt, dass der Arbeitnehmer schließlich aktiv an der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und somit seinen Arbeitsplatz verloren hat. Dies wird von den Gerichten auch mitgetragen, so dass es wenig Aussicht auf Erfolg hat, hiergegen vorzugehen. Die Verhängung einer Sperrfrist hat unter anderem zur Folge, dass der Arbeitnehmer dann keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhält, insbesondere kein Arbeitslosengeld. Vor diesem Hintergrund kann ich nur dringend davon abraten, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.

Bestehen Sie auf eine Kündigung!

Mein Rat gilt selbst dann, sofern der Arbeitgeber auf Sie zugeht und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht stellt. Auch in einem solchen Fall sollten Sie unbedingt auf eine Kündigung bestehen, da dann Chancen bestehen, die Verhängung einer Sperrfrist zu verhindern. Sofern der Arbeitgeber aber partout auf einen Aufhebungsvertrag besteht, sollte zumindest im Aufhebungsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitgeber – und nicht der Arbeitnehmer (!) – für die negativen Folgen, die aus einem Aufhebungsvertrag entstehen können, einzustehen hat.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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