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Änderungskündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Voraussetzungen der Änderungskündigung und wie dagegen vorzugehen ist!

Was ist eine Änderungskündigung?

Der Arbeitgeber spricht immer dann eine Änderungskündigung aus, sofern er über die im Arbeitsvertrag definierten Grenzen hinaus den Inhalt des Arbeitsvertrages ändern will und es der Arbeitgeber nicht schafft, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags herbeizuführen. Innerhalb der durch den Arbeitsvertrag definierten Grenzen kann der Arbeitgeber durch eine einfache Weisung den Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisieren und auch ändern, da dem Arbeitgeber insofern ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) zusteht. So kann der Arbeitgeber (vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag) nach billigem Ermessen beispielsweise den Ort der Arbeitsleistung oder die zeitliche Lage der zu erbringenden Arbeit festlegen. Will der Arbeitgeber aber beispielsweise die Höhe des Gehalts oder die Stundenzahl verringern, ist dies nicht mehr vom Direktionsrecht der Arbeitgebers gedeckt. Der Arbeitgeber muß in einem solchen Fall eine Änderungskündigung aussprechen. Die Änderungskündigung ist in § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Einzelnen definiert. Gem. § 2 KSchG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung des „alten“ Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen anbieten.

Welche Voraussetzungen hat die Änderungskündigung?

Die Änderungskündigung muß – wie die Beendigungskündigung – im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein, d.h. die Änderungskündigung muß entweder durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Es ist ferner zu beachten, dass die Änderungskündigung Vorrang vor der Beendigungskündigung hat, d.h. bevor der Arbeitgeber die Beendigungskündigung aussprechen darf, muss er prüfen, ob nicht auch der Ausspruch einer Änderungskündigung möglich ist. Unterlässt er dies, ist die ausgesprochene Beendigungskündigung wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam. Darüber hinaus gilt – ebenso wie bei der regulären Kündigung – auch für die Änderungskündigung, dass der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören muss.

Was ist beim Erhalt einer Änderungskündigung zu beachten?

Der Arbeitnehmer muss – wie bei der regulären Kündigung – innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Dieser Vorbehalt muss jedoch gem. § 2 S. 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Arbeitnehmer hierdurch praktisch kein Risiko eingeht. Sofern der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, ist die Änderungskündigung unwirksam, mit der Folge, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Sofern der Arbeitnehmer jedoch den Prozess verlieren sollte, wird das Arbeitsverhältnis zu den in der Änderungskündigung dargestellten Bedingungen weiter durchgeführt, da der Arbeitnehmer die Kündigung schließlich unter Vorbehalt angenommen hatte.

Unsere Leistung – für Sie!

Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten? Kommt Ihnen dies bekannt vor? Dann sollten wir uns kennenlernen! Vereinbaren Sie bitte mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Denn es gibt oftmals sehr gute Chancen beim Arbeitsgericht gegen eine Änderungskündigung vorzugehen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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