Abfindung wegen Leiharbeitnehmers – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei Schadensersatzansprüchen zählen Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers mit. Es kann dann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen.
Leiharbeitnehmer zählen mit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb bei der Frage, ob ein Interessensausgleich durchzuführen ist, mitzählen, sofern sie dort länger als drei Monate eingesetzt sind. Hintergrund ist, dass nach § 111 BetrVG ein Interessensausgleich mit dem Betriebsrat nur dann durchzuführen ist, sofern im Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da der Arbeitgeber mit seinen Stammmitarbeitern unter diesem Schwellwert war, jedoch mit den länger als drei Monate beschäftigten Leiharbeitnehmern den Schwellwert von 20 Arbeitnehmern überstieg, weigerte er sich, Verhandlungen über einen Interessensausgleich vorzunehmen und verwies darauf, dass er schließlich keine 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer habe. Argumentiert wurde damit, dass die Leiharbeitnehmer nicht mitzählen.
Bei Verstoß: Nachteilsausgleich
Dies sieht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung anders. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr mit gut nachvollziehbaren Argumenten entschieden, dass Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate beschäftigt sind, im Entleihbetrieb grundsätzlich mitzählen, so dass der Schwellenwert von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern überstiegen war und der Arbeitgeber einen Interessensausgleich hätte herbeiführen müssen. Diese Entscheidung ist für den Arbeitgeber sehr folgenreich, da ein unterlassener Interessensausgleich durch § 113 BetrVG sanktioniert wird. Dort ist festgeschrieben, dass dem Arbeitnehmer bei einem unterlassenen Interessensausgleich eine Abfindung (Nachteilsausgleich) gegenüber dem Arbeitgeber zusteht. Im Ergebnis heißt dies, dass alle entlassene Arbeitnehmer nunmehr auf Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber klagen können und dies nur deshalb, weil Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb mitzählen!
Im Ergebnis also eine teure Entscheidung für den Arbeitgeber. Sollten Sie hiervon oder von einer ähnlichen Sachlage betroffen sein, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertrete Sie erfahren und kompetent.