Die Erbausschlagung – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Die Voraussetzungen nach denen eine Erbschaft ausgeschlagen werden kann!
Es ist neue Rechtsprechung zu der interessanten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe ausgeschlagen werden kann, ergangen. Hierzu der nachfolgende Überblick:
– Ob Sorgeberechtigte für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen können, oder ob eine Ausschlagung genehmigungsbedürftig ist, ist umstritten. Nach § 1822 Nr. 2 BGB bedarf eine solche Ausschlagung grundsätzlich der familienrechtlichen Genehmigung. Nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB gilt dies jedoch dann nicht, wenn die Kinder erst durch die Ausschlagung ihrer Eltern zur Erbfolge gelangen, es sei denn, diese sind neben ihnen berufen. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts gilt diese Ausnahme von der Genehmigungspflicht jedoch nicht in den Fällen selektiver Ausschlagung, bei der die Eltern für einzelne Kinder ausschlagen und für andere nicht, so dass der Anfall der Erbschaft gezielt gelenkt wird. Das Gericht argumentiert damit, dass die Annahme, die Erbschaft bei Ausschlagung durch die Eltern nachteilig sei, hierdurch widerlegt werde. Zugleich sieht es das Kammergericht als nahezu ausgeschlossen an, dass eine solche selektive Ausschlagung familienrechtlich genehmigt werden kann. Das OLG Frankfurt/Main sieht die Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB dagegen auch dann als gegeben an, wenn die Eltern zunächst als Vorerben ausschlagen und dann für ihre als Nacherben eingesetzten Kinder ausschlagen. Die Eltern seien hier nicht neben ihren Kindern zur Erbfolge berufen.
– Für die Entgegennahme der familiengerichtlichen Genehmigung in Fällen der Ausschlagung hält der OLG Celle ebenso wie das OLG Köln die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich.
– Die neue Zuständigkeit des Nachlassgerichts am Wohnsitz des Ausschlagenden nach § 344 Abs. 7 FamFG hat Fragen aufgeworfen. Inzwischen haben das Kammergericht und das OLG Hamm entschieden, dass das Original der Niederschrift nach § 344 Abs. 7 S. 2 an das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu übersenden ist. Das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden soll sich eine Ausfertigung zurückbehalten, um einem etwaigen Verlust auf dem Postweg vorzubeugen.
– Wer eine Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“ ausschlägt, kann nach der Rechtsprechung des OLG Hamm seine Erklärung nicht mehr wegen eines Irrtums über den Inhalt eines Testamentes anfechten. Schlägt ein Vorerbe die Erbschaft aus und verlangt er den Pflichtteil, so kommt der Nacherbe als Ersatzerbe zum Zug. § 2102 BGB geht in einem solchen Fall dem § 2069 BGB vor.
– Die Versäumung der Anfechtungsfrist kann mit der Begründung angefochten werden, der Ausschlagende sei davon ausgegangen, die Erbschaft schon wirksam durch schriftliche Erklärung ausgeschlagen zu haben.
Wie der vorgenannten Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung bei einer Erbausschlagung zu entnehmen ist, bedarf es für eine Ausschlagung umfangreicher Kenntnisse im Erbrecht. Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting ist Fachanwältin für Erbrecht und steht Ihnen für eine qualifizierte erbrechtliche Beratung gerne zur Verfügung.