Gesichtsverlust des Arbeitgebers – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht mit dem Gesichtsverlust des Arbeitgebers begründet werden!
Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Dem Landesarbeitsgericht Köln lag ein nicht ganz alltäglicher Fall vor. So wollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auflösen lassen, da er den Kündigungsschutzprozess verloren hatte und nunmehr einen Gesichtsverlust gegenüber den anderen Mitarbeitern fürchtete. Dieser Argumentation hat das Landesarbeitsgericht Köln einen klaren Riegel vorgeschoben.
Gesichtsverlust kein Auflösungsgrund
Das Landesarbeitsgericht Köln hat vielmehr entschieden, dass es nachvollziehbar sei, dass sich der Arbeitnehmer über den gewonnenen Prozess freue. Das sei eben das Risiko, welches sich für jeden Arbeitgeber ergebe, wenn und soweit er einem Arbeitnehmer zu Unrecht die Kündigung ausspricht.
Richtige Entscheidung!
Natürlich ist dieser Entscheidung voll und ganz zuzustimmen. Ansonsten würde der Arbeitnehmer ja für den Gewinn seines Prozesses „bestraft“. Im übrigen könnte so ja jeder Arbeitgeber argumentieren. Der Gewinn eines Kündigungsschutzprozeßes würde dadurch komplett relativiert.