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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Urlaub – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Der Anspruch auf Urlaub, die verschiedenen Arten des Urlaubs, die Urlaubsgewährung und der gesetzliche Mindesturlaub.

Im Arbeitsrecht wird zwischen Erholungsurlaub, Bildungsurlaub und Sonderurlaub unterschieden. Grundlage für den Erholungsurlaub ist des Bundesurlaubsgesetz.

Welche Mindestdauer für Urlaub ist gesetzlich festgelegt?

Das Bundesurlaubsgesetz legt auch die Dauer des Mindesturlaubs fest. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt ausgehend von einer 6-Tages-Woche 24 Werktage, was unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Arbeitstagen entspricht. Kraft Gesetz muss also jeder Arbeitnehmer in den Genuss von mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr kommen. Tarifvertraglich bzw. einzelvertraglich werden jedoch erheblich längere Urlaubszeiten vereinbart. Ein neu in den Betrieb eingetretener Arbeitnehmer hat erstmalig einen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch während des Urlaubs ein Erholungseffekt eintritt und der Urlaub nicht über das gesamte Jahr hinaus zersplittert wird. In der betrieblichen Praxis wird hiervon jedoch oftmals abgewichen, da längere als zwei zusammenhängende Urlaubswochen selten gewährt und beansprucht werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann der Urlaub allerdings auch teilweise gewährt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, sofern die 6monatige Wartezeit noch nicht erfüllt ist, d.h. der volle Urlaubsanspruch noch nicht erhoben wurde. In derartigen Fällen wird der Urlaub gezwölftelt, d.h. pro vollendetem Monat steht dem Arbeitnehmer dann 1/12 des Jahresurlaubs zu.

Nach welchen Kriterien wird der Urlaub festgelegt?

Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt es oftmals zum Streit, zu welchem Zeitpunkt der Urlaub zu gewähren ist. Gemäß des Bundesurlaubsgesetzes hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal gewährt, kann er diesen in der Regel nicht mehr widerrufen. Selbst betriebliche Gründe können in der Regel nicht zu einem Widerruf des Urlaubs führen, da sich der Arbeitgeber auf Personalengpässe in der Urlaubszeit hätte einstellen können. Eine Verlegung des Urlaubs kann daher in der Regel nur einvernehmlich erfolgen.

Welchen Anspruch hat der Arbeitnehmer während des Urlaubs?

Der Arbeitgeber hat während des Urlaubs dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zu zahlen. Dies erfolgt bei Angestellten dadurch, dass der vereinbarte Lohn einfach weiter gezahlt wird. In bestimmten tariflich gebundenen Bereichen existieren Urlaubskassen, die für die Zahlung des Urlaubsentgeltes verantwortlich sind. Die Urlaubskassen werden durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber getragen. Der Urlaub muss grundsätzlich in Natura genommen werden. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich. In der Praxis kann daher der Urlaub nur dann abgegolten werden, wenn und soweit er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Sofern der Arbeitgeber sich weigert, den Urlaub zu gewähren, muss dies notfalls auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Unsere Leistung – für Sie!

Wird Ihnen Ihr Urlaub nicht erteilt? Wurde Ihr Urlaub widerrufen? Dann sollten wir uns kennenlernen. Vereinbaren Sie daher einfach mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte Beratung erwarten.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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