Erbengemeinschaft – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Mehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. Sollen einzelne Nachlaßgegenstände verteilt werden, ist die Erbengemeinschaft aufzuheben!
Eine Erbengemeinschaft entsteht, sobald der Erblasser nicht nur einen Alleinerben hinterlässt, sondern mehrere Erben. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind die sogenannten Miterben ("Gesamthandsgemeinschaft"). Jeder Miterbe wird anteilig Miteigentümer jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Eine Verteilung der Nachlassgegenstände auf die verschiedenen Miterben erfolgt grundsätzlich durch eine Auflösungsvereinbarung.
Die Auflösung der Erbengemeinschaft
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, d.h. ihre Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen den Miterben. Gelingt dies nicht müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen werden. Erst danach erfolgt die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Erbquote und nach den Vorschriften für die Gemeinschaft gemäß §§ 752 ff. BGB. Die Teilung wird zunächst in Natur vorgenommen. Sofern das nicht möglich ist, werden die Nachlassgegenstände durch Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung (bei Grundstücken) veräußert und dann der Erlös untereinander verteilt. Scheitert die Einigung, so müssen ein oder mehrere Miterben durch Klageerhebung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben verlangen.
Kann ein Miterbe über einen einzelnen Nachlassgegenstand allein verfügen?
Die Erbengemeinschaft kann über einzelne Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen (vgl. § 2040 BGB).
Kann der Miterbe seinen Erbteil veräußern?
Die Erben können über ihren Anteil am Erbe insgesamt mit notariellem Vertrag verfügen (vgl. § 2033 BGB). Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben eintritt. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Verwaltung des Nachlasses
Die Erben sind nur gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt (vgl. § 2038 Satz 1 BGB). Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Allerdings darf ein einzelner Miterbe auch alleine die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen (z.B. dringende Reparaturarbeiten am Nachlassgebäude). Er darf auch eine Nachlassforderung gegenüber Schuldnern für die Gemeinschaft geltend machen und gerichtlich einfordern. Etwas anderes gilt auch, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In diesem Fall verwaltet ausschließlich dieser den Nachlass.
Was geschieht bei Uneinigkeit der Miterben?
Sofern die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, ist jeder Miterbe verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuwirken (vgl. § 2038 Satz 2 BGB). Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
Unsere Leistung – für Sie!
Haben Sie noch Fragen zur Erbengemeinschaft? Sind Sie Mitglied in einer Erbengemeinschaft und sind Sie sich mit ihren Miterben uneinig? Dann sollten wir uns kenenlernen. Bitte vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Beratungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte erbrechtliche Beratung erwarten.
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