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Erbengemeinschaft – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin

Mehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. Sollen einzelne Nachlaßgegenstände verteilt werden, ist die Erbengemeinschaft aufzuheben!

Eine Erbengemeinschaft entsteht, sobald der Erblasser nicht nur einen Alleinerben hinterlässt, sondern mehrere Erben. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind die sogenannten Miterben ("Gesamthandsgemeinschaft"). Jeder Miterbe wird anteilig Miteigentümer jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Eine Verteilung der Nachlassgegenstände auf die verschiedenen Miterben erfolgt grundsätzlich durch eine Auflösungsvereinbarung.

Die Auflösung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, d.h. ihre Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen den Miterben. Gelingt dies nicht müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen werden. Erst danach erfolgt die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Erbquote und nach den Vorschriften für die Gemeinschaft gemäß §§ 752 ff. BGB. Die Teilung wird zunächst in Natur vorgenommen. Sofern das nicht möglich ist, werden die Nachlassgegenstände durch Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung (bei Grundstücken) veräußert und dann der Erlös untereinander verteilt. Scheitert die Einigung, so müssen ein oder mehrere Miterben durch Klageerhebung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben verlangen.

Kann ein Miterbe über einen einzelnen Nachlassgegenstand allein verfügen?

Die Erbengemeinschaft kann über einzelne Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen (vgl. § 2040 BGB).

Kann der Miterbe seinen Erbteil veräußern?

Die Erben können über ihren Anteil am Erbe insgesamt mit notariellem Vertrag verfügen (vgl. § 2033 BGB). Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben eintritt. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Verwaltung des Nachlasses

Die Erben sind nur gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt (vgl. § 2038 Satz 1 BGB). Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Allerdings darf ein einzelner Miterbe auch alleine die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen (z.B. dringende Reparaturarbeiten am Nachlassgebäude). Er darf auch eine Nachlassforderung gegenüber Schuldnern für die Gemeinschaft geltend machen und gerichtlich einfordern. Etwas anderes gilt auch, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In diesem Fall verwaltet ausschließlich dieser den Nachlass.

Was geschieht bei Uneinigkeit der Miterben?

Sofern die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, ist jeder Miterbe verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuwirken (vgl. § 2038 Satz 2 BGB). Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.

Unsere Leistung – für Sie!

Haben Sie noch Fragen zur Erbengemeinschaft? Sind Sie Mitglied in einer Erbengemeinschaft und sind Sie sich mit ihren Miterben uneinig? Dann sollten wir uns kenenlernen. Bitte vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Beratungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte erbrechtliche Beratung erwarten.

Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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