Das Behindertentestament – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Das Einsetzen eines behinderten Kindes zum Vorerben und den Heimträger zum Nacherben mittels Testament ist zulässig!
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10) ausführlich zu einem in der Praxis besonders wichtigen Fall Stellung genommen. Hintergrund des Falles ist, dass Eltern ihr behindertes Kind zum Vorerben und den Heimträger zum Nacherben einsetzen. Nach Ansicht des BGH ist ein solches Testament nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG und § 134 BGB unwirksam, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers von der letztwilligen Verfügung erfährt. Für den BGH war entscheidend, dass das Testament nach dem Tode des Erblassers nicht mehr geändert werden kann und daher noch zu Lebzeiten des Heimbewohners – also vor Eintritt des Nacherbfalls – nicht zu einer Vorzugsbehandlung des Vorerben führen wird. Die Praxis wird diese „stille Variante“ wieder verwenden und nicht mehr um eine Ausnahmegenehmigung nachsuchen, durch die der Heimträger im Verfahren Kenntnis vom Testament erlangt. Wir gehen auch davon aus, dass das Urteil in gleicher Weise für Nachfolgevorschriften in den Landesheimgesetzen gilt. Angesichts der wechselhaften Rechtsprechung empfehlen wir jedoch unbedingt die Einsetzung eines Ersatznacherben.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch einfach mit unserer Fachanwältin für Erbrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Besprechungstermin.