Gesamtschuldnerausgleich bei Trennung – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens kann der eine von dem anderen Ehegatten Ersatz für Zahlungen verlangen!
Häufig haften Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, z.B. für die Mietzahlungen der Ehewohnung oder Kredite, die zum Zwecke der Immobilienfinanzierung aufgenommen wurden. Während des gemeinsamen Zusammenlebens werden diese Verbindlichkeiten häufig nur von einem Ehegatten bedient. Da beide Eheleute über die Ehe miteinander verbunden sind, kann der eine Ehegatte dann vom anderen Ehegatten nicht die Hälfte des von ihm Geleisteten als Ersatz verlangen. Dies ändert sich jedoch ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens. Sobald die Eheleute voneinander getrennt leben, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, gilt im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese besagt, daß der Ehegatte, der die Kredite bzw. die Zahlungsverpflichtungen alleine bedient, die Hälfte seiner Aufwendungen von dem anderen Ehegatten ersetzt verlangen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 13.04.2012, 11 UF 20/12, noch einmal ausdrücklich bestätigt.
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