Nachweis einer Erbschaft – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Eine Bank darf erst beim Bestehen konkreter Zweifel die Vorlage des Erbscheins oder des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen!
Banken lassen sich oftmals in einem komplizierten Verfahren die Berechtigung des Erben nachweisen. Das OLG Hamm hatte über eine Klausel einer beklagten Sparkasse zu entscheiden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war Folgendes vereinbart:
Erbnachweise
Nach dem Todes des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheines, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachliche Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheines oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungshandlung vorgelegt wird.
Diese Klausel hat das Oberlandesgericht Hamm als unwirksam angesehen. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn darin ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins vereinbart wird und dies unabhängig davon, ob überhaupt Zweifel an der Berechtigung des Erben besteht. Das OLG hat entschieden, dass lediglich bei Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht die Sparkasse die Leistung von der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bzw. eines Erbscheines abhängig machen darf.
Wir halten die Entscheidung für inhaltlich richtig. Es ist eine unzulässige Förmelei, stets die Vorlage eines Erbscheines bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen und dies auch dann, wenn die Berechtigung gar nicht zweifelhaft ist. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht, einen persönlichen Besprechungstermin.