Falsche Frist: Klage – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Auch bei einer falsch berechneten Kündigungsfrist muß Kündigungsschutzklage erhoben werden!
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 1. September 2010 zum Aktenzeichen 5 AZR 700/09 festgestellt, dass auch dann Klage gegen eine Kündigung erhoben werden muss, sofern lediglich die Frist vom Arbeitsgeber falsch berechnet wurde. In der Praxis kommt es öfter vor, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vom Grunde her nichts einzuwenden hat, jedoch der Arbeitgeber schlicht die Kündigungsfrist falsch berechnet hat. Es stellte sich dann die Frage, ob bei einer derartigen Konstellation Klage erhoben werden muß. Bislang war es nicht abschließend entschieden, ob die Kündigung angegangen, d. h. gegen die Kündigung Klage erhoben werden muss, wenn und soweit die Kündigung vom Grunde her akzeptiert werden soll und „nur“ die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber falsch berechnet wurde. Hierzu wurde teilweise vertreten, dass es eigentlich ausreichen würde, sofern der Arbeitnehmer dann für den verbleibenden Zeitraum einfach den Lohn einklagen würde. Dieser Vorgehensweise hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben und erkannt, dass jede Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist nach Zugang angegangen werden muss, auch wenn nur die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.
Verpasst der Arbeitsnehmer die Dreiwochenfrist kann dann in der Regel gegen die Kündigung nicht mehr vorgegangen werden, d. h. das Arbeitsverhältnis endet dann zu der vom Arbeitgeber in der Kündigung niedergelegten unrichtigen Frist. Dies kann für den Arbeitnehmer eine böse Überraschung werden, da er für den Zeitraum, in dem die Kündigung zu Unrecht zu früh ausgesprochen wurde, kein Arbeitslosengeld erhält. Daher mein Tipp: Lassen Sie eine Kündigung unbedingt innerhalb der Dreiwochenfrist von einem Fachmann prüfen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.