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Kinder – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin

Zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht ist zu unterschieden. Die Einschränkung des Umgangsrechts kommt nur selten in Betracht!

Umgangsrecht

Unter Umgangsrecht versteht man das Recht des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil sowie das Recht des Elternteils auf Umgang mit dem Kind. Es besteht auch ein Umgangsrecht für Großeltern, Geschwister oder Stiefeltern eines Kindes, wenn eine sozialfamiliäre Beziehung entstanden ist. Ein Ausschluss des Umgangsrechtes kommt nur in wenigen Fällen in Betracht. Als milderes Mittel wird meistens ein sogenannter begleiteter Umgang angeordnet.

Der Umfang des Umgangs orientiert sich in der Regel am Alter des Kindes und an den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei Kleinstkindern findet regelmäßig nur ein mehrstündiger Umgang einmal pro Woche statt, bei älteren Kindern hingegen ein Umgang alle 14 Tage mit Übernachtung sowie einen Nachmittag pro Woche. Der Umfang des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils wird kontinuierlich ausgeweitet.

Den betreuenden Elternteil trifft die Pflicht, das Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind einzuwirken, den Umgang wahrzunehmen. Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich die Kosten des Umgangs. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind vom Umgangsberechtigten weggezogen ist. Vom Umgangsrecht ist das Sorgerecht zu unterscheiden.

Sorgerecht

Auch nach einer Trennung oder Scheidung geht der Gesetzgeber davon aus, dass beide Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beibehalten. Bezüglich der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheidungsbefugt. Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern hingegen gemeinsam entscheiden, z.B. Entscheidungen über Schule, Ausbildungs- und Berufswahl, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Wohnsitzwechsel und Aufenthaltsbestimmung.

Die elterliche Sorge kann einem Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Kriterien des Gerichtes sind hierbei, ob sich ein Elternteil zur Erziehung und Betreuung eignet, Stabilität und Kontinuität in den Erziehungsverhältnissen besteht, welche Bindungen das Kind zu dem Elternteil, den Geschwistern oder anderen Bezugspersonen hat und letztlich was Wille des Kindes ist.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass für Väter nichtehelicher Kinder, die mit der Kindesmutter und dem Kind als Familie zusammenleben, die gemeinsame elterliche Sorge eröffnet wird. Diese Gesetzesgrundlage steht noch aus.

In den gerichtlichen Kindschaftsverfahren wird generell das zuständige Jugendamt einbezogen. Für das Kind kann im gerichtlichen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt werden, der die Interessen des Kindes vertritt und den Kindeswillen vermittelt.

Unsere Leistung – für Sie!

Für alle Fragen rund um das Thema Umgangsrecht und Sorgerecht bin ich Ihr richtiger Ansprechpartner. Ich bin seit über 11 Jahren Fachanwaltin für Familienrecht und seit über 15 Jahren im Familienrecht tätig. Mit meinem Erfahrungsschatz und meinem know-how stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Sprechen Sie mich an. Ich würde mich freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen!

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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