Kinder – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht ist zu unterschieden. Die Einschränkung des Umgangsrechts kommt nur selten in Betracht!
Umgangsrecht
Unter Umgangsrecht versteht man das Recht des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil sowie das Recht des Elternteils auf Umgang mit dem Kind. Es besteht auch ein Umgangsrecht für Großeltern, Geschwister oder Stiefeltern eines Kindes, wenn eine sozialfamiliäre Beziehung entstanden ist. Ein Ausschluss des Umgangsrechtes kommt nur in wenigen Fällen in Betracht. Als milderes Mittel wird meistens ein sogenannter begleiteter Umgang angeordnet.
Der Umfang des Umgangs orientiert sich in der Regel am Alter des Kindes und an den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei Kleinstkindern findet regelmäßig nur ein mehrstündiger Umgang einmal pro Woche statt, bei älteren Kindern hingegen ein Umgang alle 14 Tage mit Übernachtung sowie einen Nachmittag pro Woche. Der Umfang des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils wird kontinuierlich ausgeweitet.
Den betreuenden Elternteil trifft die Pflicht, das Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind einzuwirken, den Umgang wahrzunehmen. Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich die Kosten des Umgangs. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind vom Umgangsberechtigten weggezogen ist. Vom Umgangsrecht ist das Sorgerecht zu unterscheiden.
Sorgerecht
Auch nach einer Trennung oder Scheidung geht der Gesetzgeber davon aus, dass beide Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beibehalten. Bezüglich der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheidungsbefugt. Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern hingegen gemeinsam entscheiden, z.B. Entscheidungen über Schule, Ausbildungs- und Berufswahl, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Wohnsitzwechsel und Aufenthaltsbestimmung.
Die elterliche Sorge kann einem Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Kriterien des Gerichtes sind hierbei, ob sich ein Elternteil zur Erziehung und Betreuung eignet, Stabilität und Kontinuität in den Erziehungsverhältnissen besteht, welche Bindungen das Kind zu dem Elternteil, den Geschwistern oder anderen Bezugspersonen hat und letztlich was Wille des Kindes ist.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass für Väter nichtehelicher Kinder, die mit der Kindesmutter und dem Kind als Familie zusammenleben, die gemeinsame elterliche Sorge eröffnet wird. Diese Gesetzesgrundlage steht noch aus.
In den gerichtlichen Kindschaftsverfahren wird generell das zuständige Jugendamt einbezogen. Für das Kind kann im gerichtlichen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt werden, der die Interessen des Kindes vertritt und den Kindeswillen vermittelt.
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