Verzicht auf Versorgungsausgleich im Ehevertrag – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Viele Eheverträge, die vor dem Jahr 2001 geschlossen wurden, sind wegen des Verzichts auf Versorgungsausgleich unwirksam!
Nach unserer Erfahrung hält jeder zweite Ehevertrag, der vor 2001 geschlossen wurde, einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Das Gericht muss im Rahmen seiner Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist dabei, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit dann nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt wurde. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27.02.2012, XII ZB 90/11, in dem konkreten Fall ebenfalls so bestätigt.
Sollten Sie einen Ehevertrag schließen oder den von Ihnen bereits geschlossenen Ehevertrag prüfen lassen wollen, stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, einen Besprechungstermin.