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Rechtsanwaltskanzlei & Notarin
mit Fachanwälten in Berlin
Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Beleidigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Bei einer Kündigung wegen einer Beleidigung ist es entscheidend, wem gegenüber die Beleidigung erklärt wurde!

Beleidigung als Kündigungsgrund?

Eine in meiner anwaltlichen Praxis recht häufig vorkommende Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber wegen einer Beleidigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigen darf. Dabei kommt es darauf an, wem gegenüber die Beleidigung erklärt wurde.

Beleidigung gegenüber Arbeitgeber

Eine bewußte und gewollte schwere Beleidigung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Entscheidend ist natürlich auch in derartigen Fällen der jeweilige Einzelfall und insbesondere die Branche, in der der Arbeitnehmer tätig ist. Dass beispielsweise in der Baubranche ein rüder Umgangston herscht, dürfte allgemein bekannt sein, so daß eine Beleidigung in der Baubranche anders zu bewerten ist, als in anderen Branchen.

Beleidigung des Arbeitgebers unter Kollegen

Sofern Beleidigungen im Kollegenkreis erfolgen und in der sicheren Erwartung abgegeben werden, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausgehen, genießen solche Gespräche einen Vertrauensschutz, da sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Deratige Beleidigungen rechtfertigen daher keine Kündigung. Begründet wird dies damit, dass allein durch das kollegiale Gespräch noch keine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorliegt, da das Gespräch gerade nicht „zu Ohren des Arbeitgebers“ gelangen sollte.

Beleidigung nach Provokation des Arbeitnehmers?

Auch in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, da bei einer „provozierten Beleidigung“ nicht von einem Verhalten auszugehen ist, welches eine Kündigung rechtfertigt. Schließlich trägt der Arbeitgeber bei einer gezielten Provokation eine Mitschuld an der späteren Beleidigung.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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