Diebstahl und Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ein Diebstahl kann eine Kündigung nach sich ziehen. Meistens ist der Wert nicht entscheidend, da es um das Vertrauen geht.
Kündigung wegen Diebstahls
In der Öffentlichkeit wird eine Kündigung wegen Diebstahls immer kontrovers diskutiert. Grundsätzlich gilt, daß ein Arbeitnehmer, der einen Diebstahl zu Lasten seines Arbeitgebers begeht, sich gleichzeitig einer schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig macht und das in ihn gesetzte Vertrauen in gravierender Weise mißbraucht.
Keine Abmahnung erforderlich
Eine Abmahung ist regelmäßig immer dann entbehrlich, sofern es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Kündigung wegen Diebstahls stets der Fall.
Wert des Diebesguts nicht entscheidend
Dabei ist grundsätzlich der Wert des Diebsegutes nicht entscheidend. Eine Ausnahme dürfte nur dann gelten, sofern der entwendete Gegenstand wertmäßig im Cent-Bereich liegt. Ist dies nicht der Fall, ist der vom Arbeitnehmer zu Lasten seines Arbeitgebers begangene Diebstahl stets geeignet, den Ausspruch der Kündigung zu rechtfertigen.
Einzelfall entscheidet
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die ausgesprochene Kündigung gerechtfretigt, d.h. rechtmäßig ist. Entscheidend sind nämlich immer die Umstände des Einzelfalles. Dabei wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Motiv des Arbeitnehmers zum Diebstahl besonderes Augenmerk gelegt. Es wird also von den Arbeitsgerichten immer genau geprüft, ob der konkrete Einzelfall die Kündigung rechtfertigt.
Beweisschwierigkeiten des Arbeitgebers
Zu berücksichtigen ist auch, daß der Arbeitgeber die die Kündigung begründenden Tatsachen vor Gericht zu beweisen hat. Vielfach ist dies für Arbeitgeber sehr schwierig, da bei einer Tatkündigung der Diebstahl als solcher und bei einer Verdachtskündigung der gegenüber dem Arbeitnhemer bestehende Verdacht bewiesen werden muß.
Bei fristloser Kündigung: Zum Rechtsanwalt!
Bei einer frsitlosen Kündigung sollten Sie immer einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen um sich beraten und vertreten zu lassen. Da Sie nichts zu verlieren haben und die Arbeitsgerichte in aller Regel sehr strenge Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung stellen, drohen andernfalls Rechtsverluste für sie. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und freue mich von Ihnen zu hören.