Ihre Rechte bei Befristungen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer Befristung haben Sie viel mehr Rechte als Sie denken, denn viele Befristungen wurden zu Unrecht vereinbart. Sprechen Sie mit uns!
Befristete Arbeitsverhältnisse
Leider ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses immmer noch groß in Mode. Es dürfte davon auszugehen sein, dass dies auch weiterhin so bleibt. Die meisten Arbeitnehmer meinen, dass sie durch einen befristeten Arbeitsvertrag „schlechte Karten“ haben. Dem ist aber nicht so:
Befristete Arbeitsverhältnisse sind ordentlich nicht kündbar
Zum einen kann ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich nicht gekündigt werden, es sei denn, die Möglichkeit der Kündigung wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart. Dies vergessen die meisten Arbeitgeber, so dass ein befristetes Arbeitsverhältnis auch tatsächlich bis zum Ablauf der Befristung seitens des Arbeitgebers durchgeführt werden muss. Allerdings muss auch in diesem Fall innerhalb von 3 Wochen das Arbeitsgericht angerufen werden, d.h. Klage erhoben werden, wenn und soweit der Arbeitgeber während der Befristung zu Unrecht die ordentliche Kündigung erklärt.
Befristung mit und ohne Sachgrund
Zum anderen sind Arbeitgeber beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses keinesfalls frei, sondern an strenge Auflagen gebunden. Eine Befristung kann entweder mit Sachgrund oder ohne Sachgrund vereinbart werden.
Befristung ohne Sachgrund
Eine Befristung ohne Sachgrund kommt in der Regel überhaupt nur dann in Betracht, sofern der Arbeitnehmer noch nicht im Vorhinein in dem Betrieb beschäftigt war. Darüber hinaus ist die Befristung ohne Sachgrund auf einen Zeitraum von maximal 2 Jahren beschränkt. Danach, d.h. nach Ablauf von 2 Jahren bzw. wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorhinein in dem Betrieb beschäftigt war, kommt in der Regel nur die Befristung mit Sachgrund in Frage.
Befristung mit Sachgrund
Bei einer Befristung mit Sachgrund sind die Arbeitsgerichte jedoch mit den Arbeitgebern sehr streng, d.h. stellen hohe Anforderungen an die Arbeitgeber. Nach meiner Erfahrung legen die Arbeitsgerichte fast den gleichen Maßstab an, wie beim Ausspruch einer Kündigung. Ich kann daher nur jedem Arbeitnehmer raten, Entfristungsklage zu erheben, wenn und soweit das befristete Arbeitsverhältnis über 2 Jahre angedauert hat und/oder der Arbeitgeber einen Sachgrund in den befristeten Arbeitsvertrag mit aufgenommen hat. Es gibt dann – wie im Kündigungsschutzverfahren – recht gute Chancen, entweder den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung auszuhandeln.
Fristen beachten
Zu beachten ist noch, dass die Entfristungsklage innerhalb von 3 Wochen nach Ende der vereinbarten Befristung erhoben werden muss, d.h. auch hier laufen ähnliche Fristen wie beim Erhalt einer Kündigung. Bitte lassen Sie sich daher unbedingt von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und stehe Ihnen dafür jederzeit gerne zur Verfügung.